Taxi-Suchportale: Gelbe Seiten muss man selbst prüfen

Mietwagenunternehmer müssen überprüfen, ob sie auf Suchverzeichnissen fälschlicherweise unter dem Suchbegriff Taxi auftauchen. Sonst kann man sie wettbewerbsrechtlich belangen, urteilte das Landgericht Köln.

Wer als Mietwagenunternehmer in Telefonverzeichnissen wirbt, muss prüfen, ob sein Eintrag nicht unter der Rubrik Taxi erscheint. (Foto: Dietmar Fund)
Wer als Mietwagenunternehmer in Telefonverzeichnissen wirbt, muss prüfen, ob sein Eintrag nicht unter der Rubrik Taxi erscheint. (Foto: Dietmar Fund)
Thomas Grätz

Erneuten Erfolg hatte die Fachvereinigung Personenverkehr Nordrhein, Taxi-Mietwagen e.V. in einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung. Das Landgericht Köln urteilte gegen einen Mietwagenunternehmer, dass er es zu unterlassen hat, in Ortsverzeichnissen die Bezeichnung „Taxi“ als Suchbegriff und/oder Branchenbezeichnung zu benutzen oder benutzen zu lassen. Dem lag zugrunde, dass man auf die Werbeanzeige des Mietwagenunternehmens stieß, wenn man in den Onlineverzeichnissen „Das Örtliche“ und auch in „Gelbe Seiten“ die Suchbegriffe „Taxi“ sowie den Betriebssitzort eingab.

Die Tatsache, dass objektiv ein Verstoß gegen das Verwechselungsverbot vorliegt, war auch unbestritten, da der Unternehmer keine Taxigenehmigung besitzt. Es ging vornehmlich um die Abwehrbehauptung des Mietwagenunternehmers, die Eintragungen so nicht veranlasst zu haben und folglich nicht verantwortlich dafür zu sein.

Interessant ist deshalb an der Entscheidung, dass es für das Gericht nicht entscheidend ist, ob der Mietwagenunternehmer den Eintrag „Taxi“ beziehungsweise „Taxiunternehmer“ aktiv beauftragt hat oder aber Mitarbeiter der Verzeichnisse diese eigenmächtig eingegeben haben. Letzteres behauptete nämlich der Mietwagenunternehmer.

Das ließ das Gericht aber nicht gelten: Er hätte jedenfalls gegen seine wettbewerbsrechtliche Sorgfalts- und Verkehrspflicht verstoßen, da er den Inhalt des Auftrages, wie auch dann den Inhalt der Werbeanzeige, wie sie gegenüber den Nutzern der Verzeichnisse erscheint, hätte überprüfen müssen. So die Entscheidung des Landgerichts Köln vom 16. März 2022, die das Aktenzeichen 84 O 129/21 trägt und so aktuell ist, dass sie noch keine Rechtskraft erlangt hat.

Ein wichtiger Hinweis zu Portalen, in die Taxi- und Mietwagenunternehmen oft einfach ungefragt übernommen werden: Hinsichtlich solcher Portale muss man wohl unterscheiden, ob von dem Personenbeförderer ein Kontakt ausging. Wenn das nicht so ist, würde es wohl die Sorgfaltspflichten überdehnen, wenn man verlangen würde, dass ein Unternehmer oder eine Unternehmerin von sich aus recherchieren müssen, ob sie irgendwo falsch „beschildert“ sind.

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