Taxiunternehmer müssen Arbeitsverträge genau anschauen

Bei einem Taxi-Stammtisch in Stadtroda gab LTV-Verkehrsreferent Martin Kammer wichtige Hinweise zur Vorbereitung auf den Mindestlohn.

Dietmar Fund

Die Einführung des Mindestlohns zum 1. Januar 2015 soll im Tarifautonomiestärkungsgesetz geregelt werden. Das Paket aus zehn Einzelvorhaben sieht auch Arbeitszeitkonten für Mehrarbeit vor, die man schriftlich im Arbeitsvertrag vereinbaren sollte. Die Mehrarbeitszeit darf nicht mehr als 50 Prozent der regulären Arbeitszeit betragen. Darauf wies Martin Kammer beim Taxi-Stammtisch des Saale-Holzland-Kreises am 19. Juni 2014 in Stadtroda hin.

Der Verkehrsreferent des Landesverbandes Thüringen des Verkehrsgewerbes (LTV) riet den Unternehmern, die vertraglich festgelegten Arbeitsstunden nur so weit zu verringern, dass sie bei einer überraschend guten Auftragslage nicht gleich in den Überstunden-Bereich kämen. Kammer stellte klar, dass als Arbeitszeit die Zeit vom Arbeitsbeginn bis Arbeitsende abzüglich der Pausen gelte. Für die Unternehmer bringe das Gesetzespaket eine neue Aufzeichnungspflicht: Die Daten für den Beginn, das Ende und die Dauer der täglichen Arbeitszeit müssten dann zwei Jahre lang aufbewahrt werden.

„Im Taxi-Gewerbe muss ein Fahrer, der Rufbereitschaft hat, eine Fahrt immer sofort antreten, daher muss ihm die Rufbereitschaft voll vergütet werden“, sagte Kammer auf die Frage eines Taxiunternehmers. „Daher rate ich dazu, dass der Unternehmer die Bereitschaft selbst übernehmen oder sie sich mit einem Unternehmerkollegen vor Ort teilen sollte.“

Der Taxi-Spezialist des LTV wies ferner darauf hin, dass Vereinbarungen mit Fahrern, die auf die Beibehaltung eines geringeren als des Mindestlohnes hinausliefen, 2015 unwirksam würden. Man solle sich nicht darauf verlassen, dass sich Mitarbeiter mit weniger als 8,50 Euro pro Stunde zufriedengeben, weil sie durch den Wegfall der arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen die Möglichkeit hätten, die Differenz bis zu drei Jahre lang rückwirkend nachzufordern.

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