Bayerische Taxiverbände erstellen Corona-Update

Der Landesverband Bayerischer Taxi- und Mietwagenunternehmen e.V. und der Taxiverband Bayern/München e.V. haben zum Nikolaustag ein Update zum geänderten Infektionsschutzgesetz verschickt, das allgemeine Regeln auf das Taxi- und Mietwagengewerbe herunterbricht.

Die bayerischen Verbände empfehlen dem Fahrpersonal, bei Fahrgastfahrten eine FFP2-Maske zu tragen. Als dieses Foto entstand, waren noch Alltagsmasken zulässig. (Foto: Dietmar Fund)
Die bayerischen Verbände empfehlen dem Fahrpersonal, bei Fahrgastfahrten eine FFP2-Maske zu tragen. Als dieses Foto entstand, waren noch Alltagsmasken zulässig. (Foto: Dietmar Fund)
Dietmar Fund

Welche Neuerungen bringt das aktualisierte Infektionsschutzgesetz? Wie geht es bei den Überbrückungshilfen und der Kurzarbeit weiter? Diese und weitere Fragen versuchen der Landesverband Bayerischer Taxi- und Mietwagenbetriebe e.V. und der Taxiverband Bayern/München e.V. mit einem „Update zum Infektionsschutzgesetz“ mit dem Untertitel „3 G und weitere Maßnahmen“ so gut als möglich zu beantworten. Vorsichtig schreiben sie: „Bitte beachten Sie, dass diverse Sachverhalte aus den Gesetzen und Verordnungen nur mit Interpretation auf das Taxigewerbe abzuleiten sind, weshalb manche Regeln nur Handlungsempfehlungen Ihres Verbandes sind.

Wie zuvor schon andere Verbände schreiben die beiden bayerischen Organisationen, dass Fahrerinnen und Fahrer nicht nur im eigenen Betrieb, sondern auch in fremden Betriebsstätten und medizinischen Einrichtungen einen 3-G-Nachweis erbringen müssen. Auch die Bayern empfehlen, bei Fahrgastfahrten im Hinblick auf Situationen, in denen man den Fahrgästen nahekommt wie etwa beim Ein- und Ausladen von Gepäck, besser eine FFP2-Maske zu tragen als die rein rechtlich ausreichende medizinische Maske. Fahrerinnen und Fahrer dürften ihre Fahrgäste zwar nach einem 3-G-Nachweis fragen, aber zur Kontrolle seien sie nicht berechtigt.

Die Verbände schreiben auch, dass die Überbrückungshilfe 3 Plus für die Monate Oktober, November und Dezember 2021 verlängert worden sei und noch bis März 2022 beantragt werden könne. Für die Monate Januar, Februar und März 2022 solle es eine Überbrückungshilfe 4 geben, deren Rahmenbedingungen aktuell noch nicht feststünden. Zu guter Letzt informieren die Bayern darüber, dass die Kurzarbeit bis März 2022 verlängert worden sei. Zum Infektionsschutzgesetz und zur Kurzarbeit wird auf die Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) verwiesen.

Thomas Kroker, Vorsitzender des Landesverbandes Bayerischer Taxi- und Mietwagenunternehmen, stellte das „Update“ gerne als pdf-Datei zum Herunterladen zur Verfügung. Zu finden ist es im Downloadbereich dieser Meldung.

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