„Schwarzarbeit aus purer Not“

Mit bemerkenswerten Zitaten berichten die Medien derzeit wieder von Verurteilungen von Taxiunternehmern wegen Schwarzarbeit und drastischen Nachzahlungsforderungen von bis zu 1,5 Millionen Euro.
Redaktion (allg.)

„Der Westen“, die Onlineausgabe der WAZ, berichtete über die Verurteilung eines Ehepaars in Düsseldorf, das mit ihrem gemeinsamen Taxiunternehmen fast zehn Jahre lang nur einen Bruchteil der tatsächlichen Umsätze versteuert hatte. Nicht, um „in Saus und Braus“ zu leben, wie die Verteidigerin des Paars beteuerte, sondern „aus purer Not“.

Allerdings auch mit einem gehörigen Maß an krimineller Energie. Seit 2003 ließ das Paar die Tachos der Taxis manipulieren, bezahlte die Fahrer schwarz und „verdiente“ auf diese Weise monatlich rund 1.000 Euro hinzu. Abgeguckt habe man sich das bei anderen Taxiunternehmen, wo diese Praxis „Usus“ sei. Das jedenfalls behauptete die Verteidigerin.

Nun denn, der Schwindel flog auf. Die über die Jahre hinterzogenen Steuern und Sozialabgaben summieren sich auf satte 420.000 Euro, die nun natürlich nachbezahlt werden müssen. Dafür ist eine ganze Menge an ehrlicher Arbeit nötig. Vorher oder parallel dazu muss das betrügerische Unternehmerpaar aber noch insgesamt 350 unbezahlte Arbeitsstunden ableisten. Die Haftstrafen von 14 bzw. 18 Monaten setzte das Amtsgericht zur Bewährung aus.

Über einen etwas anderen Fall hatte ein weiteres Düsseldorfer Gericht zu entscheiden. Das Sozialgericht wies dabei den Eilantrag eines Taxiunternehmers aus dem Kreis Viersen ab, der sich gegen Beitragsnachforderungen der Deutschen Rentenversicherung gewandt hatte.

Die Rentenversicherung hatte gegenüber dem Taxiunternehmer für mehrere Jahre Sozialversicherungsbeiträge und Säumniszuschläge in Höhe von etwa 1,5 Millionen Euro nachgefordert. Bei den angegebenen Beschäftigungsverhältnissen habe es sich nicht um Minijobs, sondern um voll sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse gehandelt. Teilweise seien Schwarzlohnzahlungen erfolgt. Gegen diesen Bescheid wehrte sich der Unternehmer juristisch. Jedoch ohne Erfolg, zumindest vorläufig, denn das Urteil (Az.: S 27 R 2401/12 ER) ist noch nicht rechtkräftig.

Nach Ansicht des Sozialgerichts spreche mehr für als gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides der Rentenversicherung, weshalb der Antrag des Unternehmers abzulehnen sei. Die DRV habe, um die Höhe der Sozialversicherungsabgaben festzustellen, den tatsächlichen Lohn unter Rückgriff auf die Feststellungen der Steuerbehörden schätzen dürfen. Der Taxiunternehmer habe seine Verpflichtung zur Führung ordnungsgemäßer Lohnunterlagen verletzt und die Summe der Arbeitsentgelte sei nicht ohne unverhältnismäßig großen Aufwand zu ermitteln. Auch hinsichtlich der Höhe sei die Schätzung nicht zu beanstanden.

Die in diesem Fall vorgenommene Schätzung, die für die personalintensive Taxibranche von einem Lohnanteil von 40 Prozent der Einnahmen ausgehe, sei in sich schlüssig, wirtschaftlich vernünftig und möglich. Der Einwand des Unternehmers in Bezug auf die Höhe sei unerheblich, weil er wegen der fehlenden Lohnunterlagen den nötigen Beweis nicht erbracht habe.

(sk)
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