Taxi-Krankenfahrten: Beiträge darf man nicht mit Außenständen verrechnen

Taxiunternehmer dürfen Sozialversicherungsbeiträge, die sie an die Krankenkasse weiterleiten, nicht mit Außenständen dieser Kasse für Krankenfahrten verrechnen, hat das Sozialgericht Detmold geurteilt.

Ein häufiges Ärgernis bei Krankenfahrten, die späte Bezahlung durch die Krankenkasse, kann man nicht eigenmächtig beseitigen. (Symbolfoto: Dietmar Fund)
Ein häufiges Ärgernis bei Krankenfahrten, die späte Bezahlung durch die Krankenkasse, kann man nicht eigenmächtig beseitigen. (Symbolfoto: Dietmar Fund)
Thomas Grätz

Eine Aufrechnung bedeutet rechtlich die wechselseitige Tilgung zweier sich gegenüberstehender, gleichartiger Forderungen durch Verrechnung. Na prima, das ist es doch, dachte sich ein Taxiunternehmer. Die Krankenkasse schuldet mir noch Geld aus durchgeführten Krankenfahrten, dafür habe ich sogar einen Vollstreckungsbescheid erwirkt. Dann ziehe ich einfach diesen offenen Betrag vom dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag ab, den ich als Arbeitgeber an die Krankenkasse als Einzugsstelle abliefern muss.

Leider spielte das zuständige Sozialgericht in Detmold nicht mit. Das geht aus dessen Beschluss vom 24.05.2022 hervor, der das Aktenzeichen S 2 KR 456/22 ER trägt. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag betrifft die Beiträge in der Kranken- oder Rentenversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten. Die Zahlung des vom Beschäftigten zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gilt sozialrechtlich als aus dem Vermögen des Beschäftigten erbracht. Der Arbeitgeber zahlt sie an die Krankenkasse als Einzugsstelle, wobei diese den Beitrag dann an die einzelnen Sozialversicherungsträger anteilig weiterleitet. Die Einzugsstelle fungiert also letztlich als Treuhänder für die einzelnen Versicherer des Sozialversicherungssystems. Ferner leistet der Arbeitgeber anteilig auch für den Arbeitnehmer. Damit fehlt es an der für eine wirksame Aufrechnung notwendigen Gegenseitigkeit von Haupt- und Gegenforderung, die Aufrechnungserklärung geht ins Leere.

Zudem verstoße die Aufrechnung auch noch gegen die Beitragsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Denn dort sind als Zahlungsmöglichkeiten ausschließlich 1. die Barzahlung, 2. die Zahlung durch Scheck, die Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Einzugsstelle und 3. die Einzugsermächtigung vorgesehen. Andere Leistungsformen, eben auch eine Aufrechnung, sieht die Beitragsverordnung nicht vor.

Der Taxiunternehmer durfte folglich den an die Krankenkasse als Einzugsstelle zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag also nicht mit einer eigenen Forderung gegen die Krankenkasse aufrechnen.

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