Taxi-Bundesverband gibt Hilfestellung für Krankenfahrten

Die Mitgliedsorganisation bekamen mit einem Rundschreiben nicht nur aktuelle Informationen, sondern auch Merkblätter für Unternehmer und für Patienten an die Hand.

Nach Krankenfahrten zu Ärzten und Krankenhäusern monieren die Kassen immer wieder Abrechnungen, was der BVTM mit Merkblättern verhindern möchte. (Foto: Dietmar Fund)
Nach Krankenfahrten zu Ärzten und Krankenhäusern monieren die Kassen immer wieder Abrechnungen, was der BVTM mit Merkblättern verhindern möchte. (Foto: Dietmar Fund)
Dietmar Fund

Immer wieder weisen pingelige Krankenkassen die Abrechnungen von Krankenfahrten zurück, weil die „Verordnungen einer Krankenbeförderung“ alias „Transportscheine“ nicht richtig ausgefüllt oder Zuzahlungs-Verpflichtungen der Patienten nicht geprüft worden sind. Daher arbeitet die Kerpener Unternehmerin Gisela Spitzlei seit langem daran, Taxi- und Mietwagenunternehmer immer wieder über Neuerungen zu informieren, um lästige Rechnungs-Rückläufer zu verhindern. Als Vorsitzende des Ausschusses Kranken- und Sonderfahrten im Bundesverband Taxi und Mietwagen e.V. (BVTM) bringt sie solche Informationen auch verbandsintern unter die Leute.

Spitzleis Handschrift tagen auch Merkblätter für Unternehmer und für Patienten, die der BVTM am 16. Dezember 2020 mit seinem Rundschreiben unter seinen Mitgliedsorganisationen verbreitet hat. Taxi- und Mietwagenunternehmer, die in einem Landesverband sind oder einer Taxizentrale angeschlossen sind, die dem Dachverband angehören, können beide Merkblätter sowohl als pdf-Datei als auch als Word-Datei bei ihrer Mitgliedsorganisation anfordern. Letzteres eröffnet den Versierten unter ihnen die Möglichkeit, die Patienten-Infos mit ihrem Logo versehen weiterzugeben.

Wie der stellvertretende Geschäftsführer des BVTM, Frederik Wilhelmsmeyer, im Rundschreiben erläutert, sind in den Dokumenten neue dynamische Rechengrößen für die Sozialversicherungen berücksichtigt, die am 1. Januar 2021 in Kraft treten. Wichtige Änderungen hätten sich auch durch das zum 1. Juli 2020 in Kraft getretene Verordnungsmuster 4 ergeben, in dem nun klarer dargestellt sei, welche Fahrten genehmigungsfrei und welche genehmigungspflichtig seien. Einige Felder wie die für den Behandlungsort müssten sehr bewusst ausgefüllt werden. Unbedingt zu beachten sei auch die in der Genehmigung benannte Zuzahlungsregelung.

Gisela Spitzlei verfolgt die gesetzlichen Änderungen bei der Arbeit in ihrem eigenen Abrechnungs-Center aufmerksam. Außerdem weist sie Unternehmen der mobilen Branche regelmäßig auf Fehlerquellen hin, die bei der Abrechnung von Krankenfahrten auftreten können. Die Merkblätter aktualisiert sie schon seit 2004 einmal im Jahr.

Das seit Juli gültige Muster 4 der „Verordnung einer Krankenbeförderung“ können interessierte Leserinnen und Leser im Downloadbereich dieser Meldung als pdf-Datei herunterladen. Auch die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hält es auf ihrer Homepage bereit.

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