Vorsicht bei Werbung mit dem Wort „Krankentransport“ im Taxengewerbe
Ein Krankenhaustransportunternehmer, der eine Lizenz nach den Bestimmungen des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes besitzt, verklagte einen Taxenbetrieb beim Landgericht (LG) München II. Der beklagte Taxenbetrieb habe, so der Vorwurf des Klägers, mit der Durchführung von Krankenbeförderungen geworben, obwohl er dafür keine Lizenz habe.
Am 2. Juli 2015 fällte das LG folgendes Urteil mit dem Aktenzeichen 1 HK O 2511/14: Dem Taxenbetrieb sei es nicht gestattet, im Wettbewerb zu anderen Unternehmen mit „Krankentransporten“ zu werben, um Krankenbeförderungsaufträge zu generieren. Überzeugt sei das LG darüber gewesen, dass der Taxenbetrieb gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen habe. Der Taxenbetrieb mache gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 Alt 1 UWG eine unrichtige Angabe, wenn er für „Krankenfahrten“ insbesondere auf seiner Internetseite werbe, jedoch für derartige Dienstleistungen keine Lizenz besitze. Die potentiellen Nachfrager, insbesondere den Konsumenten von Krankenbeförderungen, können das Angebot des Taxenbetriebes als ein Angebot von Krankenbeförderungen verstehen.
Fazit: Wer in Bayern keine Lizenz für Krankenbeförderungen besitzt, darf den Begriff „Krankentransporte“ werblich weder auf seiner Droschke noch im Internet zu Wettbewerbszwecken verwenden.
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