Zittauer Steuersieg

Müssen Taxifahrten, die über eine Taxizentrale abgerechnet werden, mit sieben oder mit 19 Prozent Umsatzsteuer verrechnet werden? Sieben reichen, sagt ein aktuelles Urteil, das damit gegen die Auffassung des Finanzamts entschied.
Redaktion (allg.)

Wie die Steuer- und Wirtschaftsberatung „Connex“ in einer gestern veröffentlichten Pressemitteilung berichtet, hatte die Taxigenossenschaft Zittau Taxifahrten, in diesem Fall Krankenbeförderungen, abgewickelt und diese mit dem ermäßigtem Umsatzsteuersatz von sieben Prozent abgerechnet. Die Finanzbehörde wollte allerdings aufgrund einer „übergeordneten Steuerrichtlinie“ 19 Prozent einbehalten. Damit hätte die Genossenschaft Ende des Jahres 2012 80.000 Euro weniger Einnahmen gehabt.

Ein Gericht sah das nach Aussage von Connex, dem offiziellen Rechtsbeistand der Genossenschaft in dieser Sache, allerdings anders: Das Modell der Genossenschaft ist eine effiziente und unbürokratische Möglichkeit der Zusammenarbeit zwischen gesetzlicher Krankenkasse und Taxigenossenschaften. Das vereinfacht die Abrechnung, denn die Genossenschaft bekommt einen Betrag, der dann aufgeteilt wird. Die gesetzliche Versicherung spart Kosten, da Sonderkonditionen ausgehandelt werden. Die Beförderung findet im Nahverkehr statt und ist mit sieben und nicht etwa mit 19 Prozent zu versteuern. (Finanzgericht Leipzig, AZ 8 K 1386/12)

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