BMF bestätigt neue Steuer-Regeln für Krankenfahrten

Das Bundesfinanzministerium hat den Umsatzsteuer-Anwendungserlass an neue Urteile zur Besteuerung von Krankenfahrten angepasst.
Das BMF hat klargestellt, dass bei Krankenfahrten unter bestimmten Umständen nicht nur bei Taxis, sondern auch bei Mietwagen der ermäßigte Steuersatz gilt. (Foto: Dietmar Fund)
Das BMF hat klargestellt, dass bei Krankenfahrten unter bestimmten Umständen nicht nur bei Taxis, sondern auch bei Mietwagen der ermäßigte Steuersatz gilt. (Foto: Dietmar Fund)
Dietmar Fund

Nach Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Länderbehörden mit Schreiben vom 2. Juni 2016 darüber informiert, dass der Umsatzsteuer-Anwendungserlass erneut geändert worden ist. Er war zuletzt durch ein BMF-Schreiben vom 18. Mai 2016 geändert worden und sieht nun zwei neue Regelungen vor, die bei der Vergabe von Krankenfahrten an Subunternehmer wichtig sind.

Zum ersten stellt das Schreiben klar, dass die Steuerermäßigung auch dann gilt, wenn der leistende Unternehmer keine eigene Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) besitzt und die Personenbeförderung durch einen Subunternehmer durchführen lässt, der eine solche Genehmigung hat. Zum zweiten erklärt das Ministerium, dass die Steuerermäßigung auch anwendbar ist, wenn ein Mietwagenunternehmer Krankentransporte „mit hierfür nicht besonders eingerichteten Fahrzeugen“ durchführt und die steuerpflichtigen Leistungen auf mit Krankenkassen geschlossenen Sondervereinbarungen beruhen, die ebenfalls für Taxiunternehmer gelten.

Das BMF reagiert mit seinem Schreiben auf mehrere aktuelle Urteile des Bundesfinanzhofs, über die taxi heute berichtet hat. Das Schreiben ist im Download-Bereich unterhalb dieser Meldung als pdf-Datei hinterlegt.


 

Logobanner Liste (Views)