Rettungswagen: Pauken und Trompeten reichen nicht

Der Fahrer eines Rettungswagens darf auch mit Blaulicht und Sirene nicht einfach eine rote Ampel überfahren, ohne auf den Querverkehr zu achten, sonst trägt er bei einer Kollision die Hauptschuld.
Auch die Fahrer von Rettungswagen müssen sich bei „Blaulichtfahrten“ vorsichtig in Kreuzungen hineintasten. (Foto: Thomas Blenkers/pixelio.de)
Auch die Fahrer von Rettungswagen müssen sich bei „Blaulichtfahrten“ vorsichtig in Kreuzungen hineintasten. (Foto: Thomas Blenkers/pixelio.de)
Dietmar Fund

Wer an einer Kreuzung mit einem Rettungswagen kollidiert, der mit Blaulicht und Sirene ohne zu bremsen eine rote Ampel überfährt, darf darauf hoffen, nicht den ganzen Schaden bezahlen zu müssen. Das ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf mit dem Aktenzeichen 6 O 176/16, auf das die Deutsche Anwaltshotline hinweist.

In dem verhandelten Fall war eine Autofahrerin, die den Rettungswagen angeblich weder gesehen noch gehört hatte, mit ihm zusammengestoßen. Der Fahrer des Rettungswagens hatte ausgesagt, er sei mit Blaulicht und Sirene unterwegs gewesen. Wie die Verhandlung ergab, war er ungebremst mit 40 km/h in die Kreuzung eingefahren. Die Vorinstanz hatte beiden Fahrern die Hälfte der Schuld zugesprochen.

Das korrigierte das Oberlandesgericht Düsseldorf. Die deutlich größere Schuld habe beim Fahrer des Rettungswagens gelegen, weil er nicht gebremst habe. Daher müsse die Autofahrerin nur 20 Prozent der Schuld tragen.
 

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