Mögliche Rechtsverletzung berechtigt zum Widerspruch

Vor dem schleswig-holsteinischen Verwaltungsgericht standen sich ein Taxiunternehmer und seine Genehmigungsbehörde gegenüber. Der Taxiunternehmer hatte Widerspruch gegen die Genehmigung eines Sondertarifs für Krankenfahrten eingelegt, die Gemeinde darauf nicht reagiert. Deshalb musste das Gericht entscheiden.
Redaktion (allg.)

Zu behandeln war dabei einzig und allein der Eil-Antrag des Taxiunternehmers, dass die Behörde seinen Widerspruch anerkennt und bescheidet. Dort war man der Meinung, dass der Widerspruch rechtswidrig sei. Mit seinem Widerspruch wollte der Taxiunternehmer bewirken, dass die erteilte Sondergenehmigung für seinen Kreis Schleswig-Holstein „aufschiebende Wirkung“ bekommt. Besagte Sondergenehmigung erteilte die Behörde auf Antrag des Landesverbandes für das Taxi und Mietwagengewerbe Schleswig-Holstein, nachdem diese mit den Krankenkassen einen Rahmenvertrag geschlossen hatten. Darin war auch geregelt, dass erstmals innerhalb des Pflichtfahrgebiets zu Sondertarifen (59 Cent pro Kilometer) gefahren werden sollte. Die dafür nötige Ausnahmegenehmigung hatte der Kreis Ostholstein erteilt und der Taxiunternehmer Widerstand erhoben. Dieser Widerstand sei rechtens, beschloss das Verwaltungsgericht am 26.9.2006 (Az 3B 119/06). Das Gericht wies in seinen Ausführungen ausdrücklich darauf hin, dass im vorliegenden Rahmenvertrag zwischen den Kassen und dem Landesverband für das Taxi- und Mietwagengewerbe Schleswig-Holstein die Rechte Dritter betroffen sind. Daraus folge unmittelbar, dass auch die Genehmigung einer solchen Rechtsbeziehung die Rechte Dritter beeinträchtigen kann. Nach Genehmigung der Sondervereinbarung sollten nur Taxiunternehmer, die im Landesverband Mitglied sind, zum im Rahmenvertrag festgelegten Tarif Krankenfahrten durchführen. Einzelverträge dagegen wurden nur zu geringeren Konditionen abgeschlossen, um den organisatorischen Mehraufwand der Kassen Rechnung zu tragen. Dies führe laut Aussage des Gerichts sogar dazu, dass der Taxiunternehmer in seinen Rechten aus Artikel 3 und 12 Grundgesetz (GG) verletzt sein könnte. Art. 3 GG verpflichtet die Träger öffentlicher Gewalt, zu denen auch die Krankenkassen gehören, niemanden ohne sachlichen Grund ungleich gegenüber anderen zu behandeln. Genau dies könnte aber durch die Praxis der Krankenkassen, den im Landesverband zusammengeschlossenen Taxiunternehmern bessere Vertragskonditionen anzubieten als den übrigen Taxiunternehmern in Schleswig-Holstein, so gewertet werden. Aus dem gleichen Grund kann die Diskriminierungszusage einen unverhältnismäßigen Eingriff der Krankenkassen in die von Artikel 12 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit des Taxiunternehmers darstellen, da sie von vornherein seine Verhandlungsmöglichkeiten gegenüber den Krankenkassen reduziert. Einen ausführlichen Bericht über die Vorgeschichte und die Folgen dieser Entscheidung können Sie in der aktuellen Ausgabe der taxi heute nachlesen, die am 23.10. erscheint.

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