21.02.2008
Redaktion (allg.)
Geklagt hatte ein privater Betreiber von Krankenfahrten. Auch seine Fahrten seien von der Gewerbesteuer freizustellen, da die Wettbewerber wie DRK oder Arbeiter-Samariter-Bund ihre Rettungsdienst- und Krankenfahrten nicht nur umsatzsteuerbefreit durchführen dürften, sondern aufgrund ihrer Gemeinnützigkeit dafür weder gewerbe- noch Körperschaftssteuer zu zahlen hätten. Zwar gab der BFH dem Kläger nicht Recht, da dies nichts an seinem Steuerstatus ändere, doch räumten die Richter sehr wohl ein, dass Transport- und Rettungsdienste von Wohlfahrtsverbänden und öffentlicher Hand "um des Erwerbes willen und nicht zum Wohl der Allgemeinheit ausgeübt" würden.
Ihre Tätigkeiten seien auf Gewinnerzielung ausgerichtet, auch wenn sie einen dort erzielten Überschuss in anderen Sparten für gemeinnützige Zwecke einsetzten. Denn maßgeblich sei nicht die "Sorge für notleidende oder gefährdete Mitmenschen", sondern allein, ob von ihnen die gleichen Leistungen zu denselben Bedingungen wie von privaten Anbietern erbracht würden, um Gewinne zu erzielen.
Der Bundesfinanzhof regt deshalb in seiner Entscheidung an, dass der private Betreiber eine neue Klage gegen das Finanzamt einreicht - nun aber mit dem Ziel, dieses gerichtlich zur Besteuerung der gemeinnützigen Anbieter zu zwingen
BFH, Entscheidung vom 18.09.2007, Az.: I R 30/06.