BFH-Urteil zur steuerlichen Behandlung von Krankenfahrten

Der Bundesfinanzhof hat zur Umsatzsteuerbegünstigung für Krankenfahrten (Hin- und Rückfahrt) mit dem Taxi entschieden.
Redaktion (allg.)

In einem Revisionsverfahren vor dem BFH war streitig, ob bei Krankenfahrten mit dem Taxi die Hin- und Rückfahrt bei der Berechnung der Beförderungsstrecke zusammenzufassen sind. Das Finanzamt beurteilte Krankenfahrten mit einem Taxi außerhalb einer Gemeinde, bei denen Hin- und Rückfahrt im Voraus vereinbart wurden, als eine einheitliche Beförderung. Aus zwei ursprünglich steuerlich begünstigten Beförderungen von je ca. 30 Kilometern wurde damit eine einzige steuerlich nicht begünstigte Fahrt mit 60 km. Gegen diese Zusammenfassung der Fahrten legte der Taxiunternehmer Einspruch ein. Nachdem dieser vom Finanzamt abgewiesen worden war, zog der Unternehmer vor das zuständige Finanzgericht und bekam Recht. Genauso wie jetzt vor dem BFH, der die vom Finanzamt eingelegte Revision zu beurteilen hatte. Fazit des BFH: Wird die Fahrt während der Krankenbehandlung des Fahrgastes unterbrochen und wartet das Taxi nicht auf den Patienten, liegen zwei getrennte Beförderungsleistungen vor. BFH, Urteil vom 31.05.2007, Az: V R 18/05

Logobanner Liste (Views)