Für Aufsehen hatte das Urteil gesorgt, weil erstmals in der Geschichte in diesem Fall nicht der Taxiverband, sondern die betroffene Krankenkasse, die AOK, geklagt hatte. Zur Vorgeschichte: Ein zwischen drei baden-württembergischen Taxiverbänden und der AOK ausgehandelter Vertrag sollte landesweit die Bedingungen und das Entgelt für Krankenbeförderungen regeln – auch innerhalb des Pflichtfahrgebiets der einzelnen Regionen. Damit das nicht gegen geltende Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) verstößt, müssen solche Sondervereinbarungen von den jeweiligen Aufsichtsbehörden nach § 51,2 des PBefG genehmigt werden. Eine solche Genehmigung hatte eine Behörde abgelehnt, weil man die ausgehandelten Tarife nach massiven Protesten aus dem Taxigewerbe als unwirtschaftlich ansah. Seitdem konnten die Taxiunternehmer aus dieser Region ihre Krankenfahrten wieder zum Taxitarif abrechnen. Gegen diese Entscheidung hatte die Krankenkasse Widerspruch eingelegt, der sowohl von der Aufsichtsbehörde als auch vom übergeordneten Regierungspräsidium abgelehnt wurde. Beide waren der Ansicht, dass eine Krankenkasse in so einem Fall nicht gegen eine Entscheidung einer Aufsichtsbehörde klageberechtigt sei. Dieser Meinung schloss sich nun das angerufene Verwaltungsgericht Freiburg an. Eine schriftliche Begründung samt Aktenzeichen wird für Anfang Oktober erwartet, die Revision ist zugelassen. Mit diesem Urteil können die betroffenen Taxiunternehmer aus dieser Region weiterhin Krankenfahrten zum Taxitarif abrechnen.
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