AOK verliert vor Gericht

Der VGH Baden-Württemberg hat die Revision der AOK gegen die Ablehnung eines Sondertarifs nicht zugelassen.
Redaktion (allg.)

Damit wird der AOK Baden-Württemberg keine Möglichkeit eingeräumt, die Entscheidung des Landratsamtes Ortenaukreis anzufechten. Dort hatte man den Sondertarif für Krankenfahrten nicht genehmigt, auf den sich die Krankenkassen mit den drei württembergischen Verkehrsverbänden geeinigt hatten. Die AOK sah darin einen Eingriff in die Rechtsposition zweier Vertragspartner. Daher sei man auch klagebefugt. Die Richter sahen das anders: Die AOK verkenne, dass die Sondervereinbarung durch die Anzeige nur vorläufig und unter dem Vorbehalt ihrer Rechtmäßigkeitsprüfung durch die Behörden wirksam wurde. Von einer gesicherten Rechtsposition, in die durch den Beklagten eingegriffen wurde, könne demnach nicht die Rede sein. Des Weiteren stellten die Richter klar, dass die in § 51, Absatz 2, Nummer 2 des PBefG aufgeführte „Zulässigkeitsvoraussetzung“ nur dem Schutz der Verkehrsanbieter, also dem der Taxiunternehmer diene. Eine klare Aussage kommt seitens des VGH in diesem Zusammenhang auch zur Frage, ob Rahmenverträge mit Sondertarifen auf unbestimmte Zeit geschlossen werden dürfen. Hinsichtlich der Geltungsdauer einer Sondervereinbarung verlange der § 51 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) einen „bestimmten Zeitraum“. „Es kann keinem ernstlichen Zweifel unterliegen, dass eine auf unbefristete Zeit geschlossene Vereinbarung diesem Erfordernis nicht genügt“, so das Gericht in seiner Beschlussbegründung vom 29. Juli 2010 (Aktenzeichen 12 S 2937/08) Foto: AOK-Mediendienst

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