Abrechnung von Krankenfahrten: Taxiunternehmen können Mindestsatz einfordern

Das in unserer Online-Meldung vom 13.6.07 beschriebene Urteil des Sozialgerichts Lübecks ist inzwischen rechtskräftig und schiebt der bisher gängigen Vergabepraxis der Krankenkassen für Krankenfahrten einen Riegel vor.
Redaktion (allg.)

In dem erwähnten Beschluss wurde die Praxis von Krankenkassen für unzulässig erklärt, unter Hinweis auf einen abgeschlossenen Rahmenvertrag den Patienten gegenüber den Eindruck zu erwecken, sie könnten im Fall der Auswahl eines nicht vertragsgebundenen Taxiunternehmens keinerlei Kostenerstattung beanspruchen. Vielmehr hat der Versicherte trotz eines vorliegenden Rahmenvertrages auch weiterhin das Recht auf die frei Wahl des Taxi- und Mietwagenunternehmens. Diesem ausgewählten Taxiunternehmen müsse – so das Sozialgericht Lübeck – zumindest die im Rahmenvertrag vorgesehene Vergütung erstattet werden, auch wenn er diesen nicht unterschrieben hat. Der Patient müsste dann lediglich den Differenzbetrag zwischen Entgelt laut Rahmenvertrag und tatsächlichern Fahrtkosten nach Taxitarif aus eigener Tasche bezahlen. Im zu verhandelnden Fall hatte die Krankenkasse diese Aufklärung unterlassen und sich deshalb gegenüber seinem Patienten treuwidrig verhalten. Den genauen Wortlaut des Lübecker Beschlusses (AZ S3 KR 347/07 ER) können Abonnenten der taxi heute per E-Mail als PDF anfordern. Der Kieler Rechtsanwalt Dr. Graf Kerssenbrock, Vertreter des in diesem Falle klagenden Taxiunternehmens, hat deshalb die Taxiunternehmen ermutigt, „unverzüglich jedenfalls die Vergütungssätze von den Krankenkassen einzufordern, die auch denjenigen Taxiunternehmern vergütet werden, die Verträge mit den Krankenkassen geschlossen haben.“ Graf Kerssenbrock geht davon aus, dass es wie im Fall seines Mandanten weitere Taxiunternehmen in ganz Deutschland gibt, die einen gütigen Rahmenvertrag nicht akzeptieren und stattdessen weiterhin nach Taxitarif abrechnen, diese Fahrten aber bisher überhaupt noch nicht vergütet bekommen haben. Laut Graf Kerssenbrock liege die „bahnbrechende Wirkung des Beschlusses“ in der Tatsache, dass Patienten auch weiterhin bei ihren bisherigen Taxiunternehmen bleiben können, weil diese ja dieselben Vergütungssätze einfordern können wie die vertragsgebundenen Unternehmen. Diesen wiederum sei damit der Anreiz genommen, Rahmenverträge zu schließen, da man das vermeintliche Privileg auf Krankenfahrten und die Aussicht auf einen erweiterten Kundenkreis verliere.

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