Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 6. Mai 2016 zur Umsatzbesteuerung bei Krankenfahrten „ist keine generell begünstigende Vereinfachungsregelung“. Sie sei daher „nicht dahingehend auszulegen, dass der ermäßigte Steuersatz generell auf die Krankenfahrten der Mietwagenunternehmer Anwendung findet“. Wenn die Krankenkassen Rahmenverträge abgeschlossen hätten, die keine inhaltsgleichen Vereinbarungen hinsichtlich des Entgelts für Krankenfahrten durch Taxen und Mietwagen enthielten, dann sei der ermäßigte Steuersatz für Krankenfahrten der Mietwagenunternehmer zu versagen. Das hat das Thüringer Finanzministerium dem Landesverband Thüringen des Verkehrsgewerbes (LTV) mitgeteilt.
Dessen Hauptgeschäftsführer Martin Kammer sieht damit seine Rechtsauffassung bestätigt, dass es bei der Umsatzbesteuerung von Krankenfahrten mit Taxis und Mietwagen darauf ankommt, ob ein Rahmenvertrag gleiche Vergütungen für Taxis und Mietwagen vorsieht. Nur wenn das der Fall ist, gilt auch für Mietwagen der ermäßigte Steuersatz.
Das Thüringer Finanzministerium hat diese Frage laut Martin Kammer zuvor im Bund-Länder-Fachausschuss geklärt, nachdem der Verband und die AOK Plus zu dieser Frage gegensätzliche und nicht rechtsverbindliche Auskünfte von der Landesfinanzdirektion bekommen hatten. Nun sei geplant, das BMF-Schreiben von 2016 entsprechend zu präzisieren.
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