Ein Teil der Krankenfahrten im Taxi wird vereinfacht

Das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz bringt zum 1. Januar 2019 eine Vereinfachung für Krankenfahrten von Pflegebedürftigen ab der Stufe 3 und für Menschen mit Behinderungen.

Für eine Reihe von Krankenfahrten müssen Patienten nun keine Genehmigung mehr vorab bei der Krankenkasse einholen. (Foto: Dietmar Fund)
Für eine Reihe von Krankenfahrten müssen Patienten nun keine Genehmigung mehr vorab bei der Krankenkasse einholen. (Foto: Dietmar Fund)
Dietmar Fund

Für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 3 und Menschen mit Behinderungen werden Taxifahrten zu einer ambulanten Behandlung einfacher. Sie gelten mit der ärztlichen Verordnung als genehmigt. Das regelt laut einer Pressemitteilung des Bundesministeriums für Gesundheit das am 1. Januar 2019 in Kraft tretende Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PbSG). Nach der Zustimmung des Bundestags am 11. Dezember 2018 wurde das Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Das PbSG ändert eine Reihe von Gesetzen und Verordnungen. Die für die Taxi- und Mietwagenbranche wichtige Änderung verbirgt sich im Artikel 7 zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Im Unterpunkt 7 wird dort neu geregelt, dass für Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung die Genehmigung als erteilt gilt, wenn eine von zwei Voraussetzungen erfüllt ist. Die erste ist ein Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“. Die zweite ist die Einstufung in den Pflegegrad 3, 4 oder 5, wobei bei der Stufe 3 eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität vorliegen muss.

Eine pdf-Datei des Gesetzes können interessierte Leserinnen und Leser im Download-Bereich bei dieser Meldung herunterladen.

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