BMF-Schreiben zu Krankenfahrten in Mietwagen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit einem seiner Schreiben präzisiert, wann bei Krankenfahrten mit Mietwagen der ermäßigte Mehrwertsteuersatz angesetzt werden darf und wann nicht.

Das Ministerium wollte für Krankenfahrten in Mietwagen Klarheit schaffen. (Foto: Dietmar Fund)
Das Ministerium wollte für Krankenfahrten in Mietwagen Klarheit schaffen. (Foto: Dietmar Fund)
Dietmar Fund

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 2. Januar 2019 ein so genanntes „BMF-Schreiben“ zur steuerlichen Behandlung von Krankenfahrten in Mietwagen an die obersten Finanzbehörden der Länder geschickt. Es trägt den Titel „Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf von Mietwagenunternehmern durchgeführte Krankenfahrten“. Es soll auf „Fragen aus der Praxis“ nach einer Vereinfachungsregelung antworten, die nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 2. Juli 2014 in einem Umsatzsteuer-Anwendungserlass getroffen worden war.

Der entsprechende Umsatzsteuer-Anwendungserlass wird laut dem Schreiben im Abschnitt 12.13 Absatz 8 neu gefasst. Der Text stellt klar, dass der ermäßigte Mehrwertsteuersatz bei Krankenfahrten mit Mietwagen im Falle einer nur für Mietwagen gültigen Sondervereinbarung nur dann zur Anwendung kommen kann, wenn der Unternehmer nachweisen kann, dass „im selben räumlichen Geltungsbereich“ eine „hinsichtlich Beförderungsentgelt und Transportpflicht inhaltsgleiche Sondervereinbarung für Taxiunternehmer gilt“. In Fällen, in denen ein „Nachweis gleichartiger Sondervereinbarungen“ zum Beispiel über den Verband nicht möglich ist oder in denen keine Vergleichsmöglichkeit besteht, solle aus Vereinfachungsgründen die Gleichartigkeit regelmäßig unterstellt werden.

Die Klarstellung dürfte auf einen Anstoß des Landesverbandes Thüringen des Verkehrsgewerbes (LTV) zurückgehen. Er findet damit seine Position bestätigt, die er von seinem Landesministerium geklärt wissen wollte. Nachdem der LTV und die AOK gegensätzliche Aussagen bekommen hatten, hatte das Ministerium zugesagt, die Fragestellung im zuständigen Bund-Länder-Fachausschuss zu klären. „Mit diesem BMF-Schreiben können wir arbeiten“, sagte dazu LTV-Verkehrsreferent Christian Franze zu taxi heute.

Das Thüringer Finanzministerium hat den LTV schon Ende August 2018 über die Abstimmung innerhalb der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder informiert. In seinem Schreiben heißt es: „Haben die Krankenkassen mit den Fachverbänden des Taxi- und Mietwagengewerbes Rahmenverträge abgeschlossen und enthalten diese keine inhaltsgleichen Vereinbarungen hinsichtlich des Entgelts für Krankenfahrten durch Taxen und Mietwagen, ist der ermäßigte Steuersatz für die Krankenfahrten der Mietwagenunternehmer zu versagen.“

Interessierte Taxi- und Mietwagenunternehmer können für ihren Steuerberater das BMF-Schreiben im Download-Bereich unterhalb dieser Meldung als pdf-Datei herunterladen. Ein Bericht zur Thematik erscheint auch in taxi heute 1-2/2019.

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