Auch Vertragszahnärzte dürfen Krankenfahrten verordnen

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat im Februar 2016 eine wichtige Änderung verabschiedet, die kürzlich in Kraft getreten ist.
Für die zahnärztliche Behandlung dürfen die Zahnärzte nun auch Krankenfahrten verordnen. (Foto: Lisa Litsch/pixelio.de)
Für die zahnärztliche Behandlung dürfen die Zahnärzte nun auch Krankenfahrten verordnen. (Foto: Lisa Litsch/pixelio.de)
Dietmar Fund

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 18. Februar 2016 eine Änderung der Krankentransportrichtlinie beschlossen, die am 5. Mai 2016 weitgehend unbemerkt in Kraft getreten ist. Sie sieht vor, dass auch Vertragszahnärzte die Notwendigkeit einer Beförderung prüfen und Patientenfahrten verordnen dürfen. Darauf weist der Gesamtverband Verkehrsgewerbe Niedersachsen (GVN) hin.

Laut einer Pressemitteilung des G-BA dürfen damit nun auch Zahnärzte „in bestimmten Ausnahmefällen“ Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnen. Vertragszahnärzte könnten allerdings Krankenbeförderungsleistungen nur im Zusammenhang mit vertragszahnärztlicher Behandlungsbedürftigkeit verordnen. Die „Tragenden Gründe zum Beschluss“ können interessierte Taxi- und Mietwagenunternehmer im Download-Bereich unterhalb dieser Meldung als pdf-Datei herunterladen.

Der G-BA bezeichnet sich als das „oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung von Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Krankenhäusern und Krankenkassen in Deutschland“.

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