Kleines Rechtslexikon, Teil 2

In regelmäßigen Abständen stellt Ihnen die Online-Redaktion der taxi heute einen Paragraphen oder eine Definition vor, deren Kenntnis für Sie im Berufsalltag von Interesse sein könnte. Diesmal: Wenn ein Aushilfsfahrer nicht mehr als 50 Arbeitstage bzw. zwei Monate im Jahr für Sie fährt, können Sie diesen in der Sozialversicherung als kurzfristig Beschäftigten anmelden. Damit sparen Sie sich und Ihrem Arbeitnehmer die Sozialversicherungsbeiträge. Allerdings darf Ihre Aushilfe nicht "berufsmäßig" Taxifahren.
Redaktion (allg.)
Berufsmäßigkeit liegt laut Gesetzgeber vor, wenn Personen beschäftigt werden, die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten. Hierzu gehören der Bezug von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe und von Unterhaltsgeld. Gleiches gilt für Beschäftigungen, die während der Elternzeit, eines unbezahlten Urlaubs oder während der Unterbrechung des Wehr- bzw. Zivildienstes ausgeübt werden. Wird ein Studenten innerhalb eines Jahres (nicht Kalenderjahres!) an insgesamt mehr als 26 Wochen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden als Taxifahrer beschäftigt, gilt die Beschäftigung ebenfalls als berufsmäßig ausgeübt, allerdings nur in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Keine Berufsmäßigkeit liegt vor, wenn die Beschäftigung für den Arbeitnehmer von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Dies ist beispielsweise bei Personen der Fall, die bereits aus dem aktiven Erwerbsleben ausgeschieden sind (Rentner, Hausfrauen/Hausmänner). Die Berufsmäßigkeit bei kurzfristig Beschäftigten ist im § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV geregelt.
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