Kein Verbot für Dachwerbeträger

Was dürfen Genossenschaften ihren angeschlossenen Taxiunternehmern laut Satzung verbieten? Darüber hatte mal wieder ein Gericht zu entscheiden. Diesmal ging es um Dachwerbeträger.
Redaktion (allg.)
Die Satzung der Nürnberger Taxizentrale sieht in ihrem Paragraphen 27 Absatz 2 j vor, dass das Mitglied Fahrzeugaußenwerbung nur an den seitlichen Türen anbringen darf. Hält sich ein Genosse nicht an diesen Paragraphen, berechtigt das die Zentrale, von § 28 Gebrauch zu machen und das Mitglied auszuschließen. Darauf berief sich der Aufsichtsrat der Nürnberger Genossenschaft und schloss einen Nürnberger Taxiunternehmer von der Vermittlung aus, solange er auf seinem Taxi einen Dachwerbeträger montiert habe. Denn damit seien die Interessen der Genossenschaft (einheitliches Erscheinungsbild) verletzt. Der so Gegängelte wollte das nicht akzeptieren und zog vor das Landgericht Nürnberg Fürth. Dort stand nun also die Frage zu klären, ob der vom klagenden Unternehmen monierte Verstoß gegen den § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) höher einzuschätzen sei als der Verstoß gegen die Satzung. Das Gericht bejahte dies in seinem nach mündlicher Verhandlung Ende November verkündeten Endurteil (Geschäftsnummer 3 o 3890/06). In ihrer Begründung führten die Richter aus, dass Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung , Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, verboten sind. Dies regele der § 1 des GWB. Daher können Genossenschaften Wettbewerbsverbote zu Lasten ihrer unternehmerischen Mitglieder nur dann vereinbaren, „wenn sie zur Sicherung des Zwecks und der Funktion der Genossenschaft unerlässlich sind“. Im vorliegenden Fall war also zu klären, ob die satzungswidrige Nutzung eines Dachwerbeträgers die Funktionsfähigkeit der Zentrale gefährdet hätte. Dies sah das Gericht als nicht gegeben an. Daher verstoße der § 27 Abs. 2 j gegen den § 1 des GWB und sei daher nichtig, führte das Gericht in seiner Urteilsbegründung aus. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und wird wohl die nächsthöhere Instanz beschäftigen. Die unterlegene Genossenschaft hat bereits Revision angekündigt.
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