Kein Schmerzensgeld für Sturz nach Taxiausstieg

Ein Taxifahrer hatte im November 2007 einen Dialysepatienten vom Krankenhaus nach Hause gefahren. Nach dem Aussteigen stürzte dieser jedoch, verletzte sich – und verklagte das Taxiunternehmen wegen „grob pflichtwidrigen Verhaltens“ des Fahrers. Hatte der Taxifahrer seine Fürsorgepflicht verletzt?
Redaktion (allg.)
Nein, sagte das Landgericht Baden-Baden und wies die Klage gegen das Taxiunternehmen wegen Verletzung der Fürsorgepflicht ab. Die klageführende Seite hatte in ihrer Klagebegründung aufgeführt, der Taxifahrer habe den Dialysepatienten nicht direkt vor dessen Anwesen, sondern zwei Häuser entfernt auf einer abschüssigen Straße aussteigen lassen und den offensichtlich Hilfebedürftigen nicht bis zur Haustür begleitet. Stattdessen sei er wieder angefahren, als sich der Fahrgast noch am Türgriff festhielt, wodurch dieser zu Boden gerissen und einige Meter mitgeschleift wurde. Aus der Sicht des Taxifahrers stellte sich das aber ganz anders dar: Wegen Dunkelheit habe er keine Hausnummer entziffern können und seinen Fahrgast daraufhin gefragt, wo genau er anhalten solle. Genau dort, wo dieser das wünschte, habe er das Taxi dann auch gestoppt und seinem Fahrgast sofort beim Aussteigen geholfen. Dabei habe er ihn gestützt und angeboten, ihn zur Haustür zu begleiten, was dieser allerdings ziemlich barsch abgelehnt habe – offenbar um zu zeigen, dass er nicht zu unselbstständig sei, die wenigen Meter bis dorthin selbst zurückzulegen. Anschließend stieg der Taxler nach eigenen Angaben wieder ins Fahrzeug und sah dann beim Anfahren den Sturz seines Fahrgastes im Rückspiegel. Daraufhin sei er sofort zu ihm zurück gerannt und habe ihn zusammen mit einem Helfer aus der Nachbarschaft in seine Wohnung gebracht. Sein Fahrgast habe sich dort noch ausdrücklich für die Hilfe bedankt. Aussage gegen Aussage also. Nachdem der Richter dann aber die Zeugen gehört hatte, war für ihn die Sache klar. Er machte in der Urteilsbegründung zwar unmissverständlich deutlich, dass für ein Taxiunternehmen und den ausführenden Fahrer bei Beförderung erkennbar geschwächter Personen, z.B. nach einem Krankenhausaufenthalt, selbstverständlich eine erhöhte Fürsorgepflicht bestehe. Der beschuldigte Taxler aber habe seine Pflichten im Rahmen des Beförderungsauftrages keineswegs verletzt, da der Fahrgast die angebotene Hilfe abgelehnt habe. Die Angaben des Fahrers seien in sich schlüssig und auch durch die Aussagen der gehörten Zeugen eindeutig gestützt worden. Diese hätten auch bestätigt, dass sich das Taxi zum Zeitpunkt des Sturzes etwa 50 Meter entfernt befunden habe, was klar gegen die Version des Fahrgastes, mitgeschleift worden zu sein, spreche. Die Klage wurde infolgedessen abgewiesen. Landgericht Baden-Baden, Urteil vom 9. Januar 2009, Az.: 2 O 40/08. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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