08.01.2009
Redaktion (allg.)
Dies berichtet der Anwalt-Suchservice unter Hinweis auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg.
In dem Streitfall hatte der Käufer von seinem Händler ohne Erfolg die Rücknahme eines Neuwagens mit stufenloser Automatik verlangt, weil das Getriebe seiner Ansicht nach nicht ordnungsgemäß funktionierte. So drehte der Motor konstant bei 5.000 Umdrehungen zu hoch, und das Getriebe schaltete bei Verringerung der Geschwindigkeit nicht herunter. Ein vor dem Kauf Probe gefahrener Vorführwagen mit älterer Automatik zeigte laut Kläger dieses „Verhalten“ nicht.
Das OLG gab jedoch dem Händler Recht. Das Getriebe entsprach einem Sachverständigen zufolge dem Stand der Technik. Die vom Kläger beanstandeten Funktionen seien vom Hersteller gewollt. Wenn ein Kunde keine besonderen Angaben zu einer Baureihe oder einem bestimmten Stand der Automatik-Software mache, müsse der Händler das Getriebe mitliefern, das zur Zeit der Bestellung in die Modellreihe eingebaut wurde. Dieser Verpflichtung sei das Autohaus nachgekommen. Nur wenn es ein Fahrzeug mit Automatik älteren Typs ausgeliefert hätte, hätte der Kunde vom Kauf zurücktreten können.
OLG Brandenburg, Aktenzeichen: 4 U 135/07