GVN: Taxis trotz Ausgangssperren bereithalten

Auch bei Ausgangssperren wird höchstens regional die Betriebspflicht aufgehoben. Daher sollten Taxibetriebe einen Notbetrieb aufrechterhalten, rät die Fachvereinigung Taxi und Mietwagen.

Auch bei nächtlichen Ausgangssperren sollten Taxibetriebe noch einen Notbetrieb aufrechterhalten, rät der GVN. (Symbolfoto: Dietmar Fund)
Auch bei nächtlichen Ausgangssperren sollten Taxibetriebe noch einen Notbetrieb aufrechterhalten, rät der GVN. (Symbolfoto: Dietmar Fund)
Dietmar Fund

Weil immer mehr Landkreise und Städte aufgrund steigender Corona-Infektionszahlen nächtliche Ausgangssperren einführen müssen, sollten Taxiunternehmen in diesen Regionen ihren Betrieb und ihren Personaleinsatz anpassen, aber weiterhin gemäß ihrer Betriebspflicht die Erreichbarkeit für die Versorgung von Notfällen und anderen Beförderungsanfragen aufrechterhalten. Notfalls sollten die Unternehmerin oder der Unternehmer das Telefon mit ans Bett nehmen. Diesen Rat gibt die Fachvereinigung Taxi und Mietwagen des Gesamtverbandes Verkehrsgewerbe Niedersachsen e.V. (GVN).

Die Fachvereinigung begründet das mit der gesetzlichen Beförderungsverpflichtung und dem Umstand, dass Beförderungsleistungen mit dem Taxi systemrelevant seien. Deshalb sollten Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen ihren betroffenen Angestellten eine Bescheinigung für die Notwendigkeit ihrer Arbeit während der nächtlichen Ausgangssperre ausstellen. Dafür hält der GVN für seine Mitglieder ein Musterschreiben bereit.

Laut dem Verband ist das Fahrpersonal während einer Ausgangssperre nicht dazu verpflichtet, zu kontrollieren, ob ein Fahrgast dazu berechtigt ist, sich in dieser Zeit außerhalb seiner Wohnung zu bewegen. Es gebe dafür nämlich keine Rechtsgrundlage.

Mit seinem Mitglieder-Rundschreiben vom 1. April 2021, das auf den Umgang mit nächtlichen Ausgangssperren hinweist, erneuert der GVN seinen eindringlichen Rat, dass auch das Fahrpersonal während einer Besetztfahrt eine medizinische Maske tragen sollte, um sich selbst zu schützen. Sie ist auf jeden Fall für alle Fahrgäste verpflichtend, worauf Ausschilderungen am Fahrzeug aufmerksam machen sollten. Mit dem Tragen einer solchen Maske verstießen die Fahrerinnen und Fahrer nicht gegen das Verhüllungsverbot der Straßenverkehrsordnung, sofern sie nicht noch zusätzlich eine Sonnenbrille trügen.

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