Für Taxifahrer, die ihr Taxi mieten, sind Beiträge fällig

Eine so genannte Taxizentrale aus dem Ennepe-Ruhr-Kreismuss muss jetzt 381.000 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen nachzahlen.

Taxis an Taxifahrer zu vermieten, die man dann wie Angestellte einsetzt, ist keine gute Idee. (Symbolfoto: Dietmar Fund)
Taxis an Taxifahrer zu vermieten, die man dann wie Angestellte einsetzt, ist keine gute Idee. (Symbolfoto: Dietmar Fund)
Dietmar Fund

Wenn eine Taxizentrale Taxis gegen eine Kilometerpauschale an Taxifahrer vermietet und sie bei der Auftragsvergabe wie festangestellte Fahrer behandelt, liegt eine abhängige Beschäftigung vor, für die Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind. Das hat das Sozialgericht Dortmund am 5. Februar 2018 in einem Eilverfahren entschieden, nachdem die Taxizentrale gegen einen Bescheid der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Westfalen Einspruch eingelegt und einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gestellt hatte. Der Beschluss mit dem Aktenzeichen S 34 BA/18 ER ist erst am 22. März 2018 veröffentlicht worden.

In dem Fall ging es um eine so genannte Taxizentrale aus dem Ennepe-Ruhr-Kreis, von der die DRV nach einer Betriebsprüfung einschließlich Säumniszuschlägen eine Nachzahlung von 381.000 Euro verlangt hatte. Laut dem Sozialgericht ging die DRV zu Recht davon aus, dass die Fahrer im „Mietmodell“ des Unternehmens abhängig beschäftigt sind. Dafür spreche, dass sie weder über eine Konzession noch über ein eigenes Taxi verfügten. Außerdem stellten die Fahrer nur ihre Arbeitskraft zur Verfügung. Sie seien in den Betriebsablauf eingegliedert und unterlägen wie die festangestellten Mitarbeiter dem Weisungsrecht.

Zudem hätten die „Mietfahrer“ kein unternehmerisches Risiko. Ein solches liege nicht schon dann vor, wenn wegen Arbeitsmangels kein Einkommen erzielt werde, sondern erst, wenn darüber hinaus auch noch Kosten für betriebliche Investitionen anfielen. Die hier faktisch gegebene „umsatzabhängige Entlohnung der Taxifahrer mit dem Risiko eines geringeren Verdienstes für den Fall gehäufter Wartezeiten oder Leerfahrten“ stelle kein „für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung maßgebliches unternehmerisches Risiko“ dar.

Mit dem Begriff Taxizentrale dürfte hier übrigens ein Taxiunternehmen gemeint sein und nicht ein Zusammenschluss selbständiger Taxiunternehmer, den man normalerweise als Taxizentrale bezeichnet. Der Begriff ist rechtlich nicht hinreichend geschützt.
 

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