Ist die Umsatzbeteiligung bei Taxifahrern gesetzeswidrig?

Die prozentuale Entlohnung von Taxifahrern nach Umsatzhöhe ist nicht mit dem „Fahrpersonalgesetz“ vereinbar und daher rechtswidrig. Diese Auffassung vertritt das Amt für Arbeitsschutz in Hamburg und vielen anderen Bundesländern.
Redaktion (allg.)

Stein des Anstoßes ist der § 3 im „Gesetz über das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen“ (FPersG). Dort heißt es: „Mitglieder des Fahrpersonals dürfen als Arbeitnehmer nicht nach den zurückgelegten Fahrstrecken oder der Menge der beförderten Güter entlohnt werden, auch nicht in Form von Prämien oder Zuschlägen für diese Fahrstrecken oder Gütermengen. Ausgenommen sind Vergütungen, die nicht geeignet sind, die Sicherheit im Straßenverkehr zu beeinträchtigen.“

Auf diesen Paragraphen bezog sich Rainer Hellbach vom Hamburger Amt für Arbeitsschutz am vergangenen Freitag während einer Diskussionsveranstaltung in der Hansestadt zum Thema „Fahrerentlohnung im Taxengewerbe“, über die der teilnehmende HTV - Hamburger Taxenverband e.V. nun berichtet.

Demnach vertritt die Behörde nach Prüfung des eingangs zitierten § 3 des FPersG sowie verschiedener Gesetzeskommentare die Auffassung, dass die in Hamburg und anderen Städten gängige Praxis einer Entlohnung von Taxifahrern nach Umsatz-Prozenten rechtswidrig ist. Innerhalb des Amts für Arbeitsschutz steht man damit in Hamburg nicht alleine da. Abgesehen von einer (nicht genannten) Ausnahme werde diese Interpretation von sämtlichen anderen Länder-Ämtern geteilt. Um in dieser Angelegenheit Rechtssicherheit zu erlangen, stellte die Behörde in Aussicht, mit einem dafür bereitstehenden Unternehmer einen "Musterprozess" zu führen.

Neben der Umsatzbeteiligung wurden laut dem Bericht des HTV während der Veranstaltung in Hamburg auch andere rechtliche Schwierigkeiten bei Arbeitsverträgen im Taxigewerbe zur Sprache gebracht. Dirk Ritter von der Hamburger Genehmigungsbehörde BWVI (frühere BSU) verwies darauf, dass es häufig keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gebe, was viele angestellte Taxifahrer dazu zwinge, sich auch bei Krankheit hinters Steuer zu setzen. Er kritisierte auch die oftmals viel zu langen Taxischichten von bis zu 14 Stunden und die dadurch bei Kontrollen immer wieder festgestellten Müdigkeitserscheinungen bei Fahrern. Ritter kündigte an, dass die Einhaltung von unstrittigen Mindeststandards wie Lohnfortzahlungen oder Gewährung von Urlaub künftig in Hamburg bei der Erteilung und Verlängerung von Taxikonzessionen berücksichtigt werden.

Hinweis der Redaktion: Eine ausführlichen Kommentar zu dieser Interpretation sowie einen Ausblick auf die möglichen gravierenden Folgen für das Taxigewerbe lesen Sie in der Februar-Ausgabe von taxi heute.

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(sk)
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