Seinen Kaskoversicherer muss man rasch informieren

Auch wer erst nach einem Unfallverursacher sucht, muss einen Unfall seiner eigenen Kaskoversicherung umgehend melden und nicht erst nach Monaten.
Wenn einem Autobesitzer die Flanke seines Fahrzeugs verkratzt wird, muss er das umgehend seiner Versicherung melden, auch wenn vielleicht eine gegnerische Versicherung zahlen muss. (Foto: Thommy Weiss/pixelio.de)
Wenn einem Autobesitzer die Flanke seines Fahrzeugs verkratzt wird, muss er das umgehend seiner Versicherung melden, auch wenn vielleicht eine gegnerische Versicherung zahlen muss. (Foto: Thommy Weiss/pixelio.de)
Dietmar Fund

Ein Versicherungsnehmer verletzt eine vertragliche Obliegenheit, wenn er einen Schaden entgegen der Versicherungsbedingungen nicht innerhalb einer Woche bei seiner Kaskoversicherung anzeigt, sondern erst nach Monaten. Die Verpflichtung zur Schadensmeldung bestehe unabhängig davon, ob später tatsächlich eine Leistung des Versicherers in Anspruch genommen werde. So solle sichergestellt werden, dass dem Versicherer bei einer Inanspruchnahme eigene Ermittlungen möglich seien. Das sind die Kernaussagen eines Urteils des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm in einem Fall, der das Aktenzeichen 20 U 42/17 OLG Hamm trägt.

In dem verhandelten Fall war ein am Straßenrand geparktes Fahrzeug streifenartig an einer Flanke beschädigt worden. Vor Gericht erklärte er, er habe über einen am Wagen hinterlassenen Zettel mit einer Handynummer erfolglos versucht, den Unfallverursacher zu ermitteln. Daher hatte er den Wagen begutachten und reparieren lassen. Die Reparatur hatte er dann ebenfalls begutachten lassen. Sechs Monate später wollte er von seiner Kaskoversicherung die Reparaturkosten abzüglich seiner Eigenbeteiligung ersetzt bekommen. Das lehnte die Versicherung ab, die den geschilderten Unfallhergang für unplausibel hielt und das vom Kläger eingeholte Gutachten unbrauchbar fand.

Der Autobesitzer war mit seiner Argumentation bereits beim Landgericht Essen unterlegen. Dessen Urteil bestätigte das OLG Hamm.

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