Haftung trotz Einparkhilfe

Ein Autofahrer haftet für Parkschäden, auch wenn die elektronische Einparkhilfe versagt.
Redaktion (allg.)
Der Fahrer dürfe sich nicht darauf verlassen, dass die Einparkhilfe zuverlässig bei jedem Hindernis ein Warnsignal gebe. Das entschied das Amtsgericht München. Der Beklagte hatte vor einem guten Jahr einen Mietwagen mit einer Einparkhilfe genommen. Als der Mann bei der Rückgabe des Fahrzeugs im Parkhaus rückwärts in einen Parkplatz fuhr, gab das Instrument kein Signal: Der Abtaststrahl hatte einen Hohlraum erfasst, nicht aber die höher gelegene Begrenzung des Parkplatzes. Der Mann fuhr gegen die Wand, die Heckklappe wurde beschädigt. Es entstanden Kosten von 788 Euro. Die Autovermietung verlangte Schadenersatz in Höhe der vertraglich vereinbarten Eigenbeteiligung von 750 Euro. Der Autofahrer wollte nicht bezahlen, das Gericht gab jedoch der Autovermietung Recht. Amtsgericht München, Urteil vom 19.7.2007 – Az.: 275 C 15658/07
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