Bundesfinanzhof bestätigt ermäßigte Mehrwertsteuer für Taxis

Nach einer Rückfrage beim EuGH hält es der BFH es für rechtens, Taxiunternehmer wegen ihrer Betriebspflichten mit einem niedrigeren Mehrwertsteuer zu begünstigen.
Dietmar Fund

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist mit einer Pressemitteilung vom 22. Oktober 2014 darauf hin, dass die Begünstigung des Taxiverkehrs gegenüber dem Mietwagenverkehr europäischem Recht entspricht und daher rechtens ist. Der XI. Senat habe mit zwei Urteilen geklärt, dass „die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Personenbeförderungsleistungen im Nahverkehr mit Taxen grundsätzlich unionsrechtkonform“ sei. Anders könne die Rechtslage allerdings beurteilt werden, wenn von einem Mietwagenunternehmer durchgeführte Krankenfahrten auf einer Sondervereinbarung beruhten, die auch für Taxiunternehmer gelten würden.

Die Urteile des BFH bauen auf einem Vorabentscheidungsersuchen auf, das der BFH an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gerichtet hatte. Der EuGH hatte dazu bereits Ende Februar ein Urteil gefällt (taxi heute berichtete).

Die Klage eines Mietwagenunternehmers, der im Nahverkehr ebenfalls in den Genuss des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes kommen wollte, wie der BFH nun ab, weil keine Verletzung des Neutralitätsprinzips vorliege. Der nationale Gesetzgeber sei vielmehr dazu berechtigt, die besonderen Verpflichtungen der Taxiunternehmer wie die Betriebspflicht, die allgemeine Beförderungspflicht und die Beachtung festgelegter Beförderungsentgelte mit der ermäßigten Mehrwertsteuer zu begünstigen.

Den Fall eines Mietwagenunternehmens, in dem es um Krankenfahrten auf der Basis von Sondervereinbarungen ging, die für Taxiunternehmer gleichermaßen gelten, wies der BFH zur erneuten Verhandlung an das zuständige Finanzgericht zurück. Es muss nun klären, ob und in welchem Umfang das klagende Unternehmen seine Krankenfahrten im fraglichen Zeitraum auf der Grundlage eines für Taxi- und Mietwagenunternehmen gleichermaßen geltenden Vertrages erbracht hat. In einem solchen Fall wären die Entgelte festgelegt und es bestünden keine über den Vertrag hinausgehenden Beförderungs- und Betriebspflichten – und somit auch keine wesentlichen Unterschiede zwischen beiden Spielarten der Personenbeförderung.

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