BZP: Tarifänderung wegen Kreditkarten nötig

Der Deutsche Taxi- und Mietwagenverband ist der Auffassung, dass erst die Tarifordnungen regulär geändert werden müssen, bevor Taxifahrer vorgeschriebene Kreditkartengebühren nicht mehr kassieren dürfen.
Momentan herrscht im Taxi in punkto Kreditkarten-Zuschlag noch große Rechtsunsicherheit. (Foto: Tim Reckmann/pixelio.de)
Momentan herrscht im Taxi in punkto Kreditkarten-Zuschlag noch große Rechtsunsicherheit. (Foto: Tim Reckmann/pixelio.de)
Dietmar Fund

Mit dem neuen Paragrafen 270 a im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) hat die Bundesregierung zum 13. Januar 2018 die Zweite EU-Zahlungsdiensterichtlinie in nationales Recht umgesetzt. Der Paragraf besagt, dass bei privatrechtlichen Rechtsgeschäften keine Gebühren mehr für die Bezahlung mit Giro- oder Kreditkarten mehr erhoben werden dürfen. Dies steht aber im Gegensatz zu Taxi-Tarifordnungen, die für die Kartenzahlung einen Zuschlag vorsehen.

Der Deutsche Taxi- und Mietwagenverband (BZP) sieht hier aufgrund der rechtlichen „Zwitterstellung“ eines Taxi-Beförderungsvertrages zwischen privatem und öffentlichem Recht eine Konfliktsituation. Die Organe, die auch die regulären Taxi-Tarifordnungen erlassen, müssten durch die Streichung eines etwaigen Zuschlags für Kartenzahlungen oder durch eine neue Tarifordnung ohne Zuschlag für rechtliche Klarheit sorgen. Ein Verwaltungsakt der zuständigen Aufsichtsbehörde reiche dafür nicht aus.

Der BZP erklärt in seinem Rundschreiben auch, man könne Taxifahrer weder für das Kassieren des Zuschlags bestrafen noch für das Nicht-Erheben.

Peter Breun-Goerke von der Wettbewerbszentrale in Bad Homburg v.d.H. ist auch der Überzeugung, dass ein Taxifahrer nicht belangt werden kann, wenn er sich an das neue geltende Recht hält und keinen Kartenzahlungszuschlag mehr erhebt. Nach Meinung der Wettbewerbszentrale seien solche Zuschläge jetzt klar unzulässig. Das ergebe sich offenbar auch aus einer Stellungnahme des Bundesjustizministeriums.

Dessen Pressestelle verwies auf eine Kleine Parlamentarische Anfrage der Bundestagsabgeordneten Daniela Kluckert (FDP). Die Abgeordnete schreibt auf ihrer Homepage sinngemäß, die Bundesregierung habe ihr geantwortet, die Vereinbarung von Entgelten für die Zahlung mit gängigen bargeldlosen Zahlungsmitteln sei unwirksam. Dies gelte unabhängig davon, ob der Empfänger einer öffentlich-rechtlichen Preisbindung unterliege oder nicht. Die Prüfung der zwingend umzusetzenden europarechtlichen Vorgaben sei aber die Sache der zuständigen Landesbehörden.
 

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