Entscheidung über Eintrittsgelder bei Genossenschaften vertagt

Eigentlich hätte der Bundesgerichtshof (BGH) diesen Dienstag über die Zulässigkeit von Eintrittsgeldern bei Genossenschaften entscheiden sollen. Doch nach über dreistündiger Verhandlung wurde ein endgültiges Urteil auf Anfang Mai verschoben. Die Wirkung könnte nämlich auf viele andere Branchen ausstrahlen, meinte das Gericht.
Redaktion (allg.)

Diese so genannte „Folgeabwägung“ macht es wohl erforderlich, dass seitens des Gerichts ein „Leitfaden“ erarbeitet werden muss, wie künftig mit dem aus der Entscheidung eventuell entstehenden gravierenden Veränderungen umzugehen sei. Welche Bedeutung man den Folgen eines solchen Urteils beimisst, wird durch den langen Zeitraum deutlich, den sich das Gericht dafür einräumt: Immerhin fast vier Monate. Im zu verhandelnden Fall klagt ein Münchner Taxiunternehmer gegen die ortsansässige Genossenschaft, die ihn nur dann an der Auftragsvermittlung teilnehmen lassen will, wenn er auch Genosse wird. Damit wären neben der Funkgebühr und dem Genossenschaftsanteil auch ein so genanntes „Eintrittsgeld“ zu zahlen. Ein Teilnehmervertrag wird von der Münchner Genossenschaft, die aufgrund ihrer Stärke marktbeherrschende Stellung hat, nicht angeboten. Das im Herbst ergangene Urteil des OLG München gab dem Taxiunternehmer Recht, die Gegenpartei legte Revision ein, was zur angesprochenen Verhandlung vor dem BGH führte. Dort machte unter anderem ein Vertreter des Bundeskartellamts in seinen Ausführungen deutlich, dass die derzeitige Praxis, ein Eintrittsgeld zu verlangen, sowohl nach § 20 als auch nach § 19, Absatz 4, Nr. 2 des GWB unzulässig sei. Damit schloss sich der Sachverständige nicht nur der Argumentation des Klägers an, sondern dürfte die Problematik auch noch auf die generelle Rechtmäßigkeit eines Eintrittsgelds ausgeweitet haben. Sollte der BGH im Mai die Revision verwerfen, müssen viele Taxigenossenschaften in Deutschland den Taxiunternehmern alternativ zu einer Mitgliedschaft einen reinen Funk-Teilnehmer-Vertrag anbieten. Selbiges würde dann übrigens auch für Verbände und Vereine gelten.

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