Elektrotaxis: Ladeinfrastruktur ist jetzt förderfähig

Auch Taxi- und Mietwagenbetriebe können Gelder aus einem neuen Förderprogramm für betrieblich genutzte, nicht öffentliche Ladeinfrastruktur beantragen.

Der Bund fördert mit dem neuen Programm auch Ladestationen auf kommunalem Grund, die anders als hier nicht öffentlich zugänglich sind. (Foto: Dietmar Fund)
Der Bund fördert mit dem neuen Programm auch Ladestationen auf kommunalem Grund, die anders als hier nicht öffentlich zugänglich sind. (Foto: Dietmar Fund)
Dietmar Fund

Am 17. November 2021 hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) eine Förderrichtlinie für nicht öffentlich zugängliche Ladestationen für Elektrofahrzeuge für Betriebe und Kommunen veröffentlicht. Darauf weist der Bundesverband Taxi und Mietwagen e.V. hin, der darin eine Förderquelle auch für Taxi- und Mietwagenbetriebe sieht.

Laut BVTM können ab dem 23. November 2021 Förderanträge über das Förderportal der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gestellt werden. Förderfähig ist die Errichtung neuer Ladestationen inklusive des Netzanschlusses in Höhe von bis zu 70 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Maximal gibt es 900 Euro Zuschuss pro Ladepunkt. Die Ladepunkte dürfen eine Ladeleistung von bis zu 22 kW aufweisen. Die viel teureren Gleichstrom-Schnellladesäulen werden also nicht gefördert.

Eine wichtige Voraussetzung für die Förderung ist, dass der Strom zu 100 Prozent aus erneuerbaren Energien stammt. Die Ladeinfrastruktur muss auf Stellplätzen errichtet werden, die zur gewerblichen oder kommunalen Nutzung oder zum Abstellen von Fahrzeugen der Beschäftigten vorgesehen sind. Weiterte Voraussetzungen und Eckpunkte kann man der Förderrichtlinie entnehmen, die sich Interessierte im Downloadbereich dieser Meldung als pdf-Datei herunterladen können.

Der BVTM weist auch darauf hin, dass die Fördermittel nur gewährt werden, sobald ein Vertrag mit der KfW abgeschossen worden sei. Vor dem Beginn des Vorhabens könne man nur Planungs- und Beratungsleistungen in Anspruch nehmen. Als Vorhabenbeginn gelte die verbindliche Bestellung einer Ladestation beziehungsweise der Abschluss des Lieferungs- und Leistungsvertrags.

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