Leipzig fordert rasche Umstellung auf Elektrotaxis

Bei Neuanschaffungen soll ab sofort jedes zweite Fahrzeug ein Elektrofahrzeug sein und ab 2025 soll dies sogar für jede Neuanschaffung gelten. Auch Mietwagen-Mindestentgelte hat die Stadt festgelegt.

Die Stadt Leipzig will den Umstieg in die Elektromobilität recht kurzfristig verordnen. (Symbolfoto: Mercedes-Benz Vans)
Die Stadt Leipzig will den Umstieg in die Elektromobilität recht kurzfristig verordnen. (Symbolfoto: Mercedes-Benz Vans)
Dietmar Fund

Die Stadt Leipzig nutzt den Spielraum, den ihr das im August 2021 in Kraft getretene neue Personenbeförderungsgesetz einräumt, zu ersten kommunalen Regelungen. Das geht aus einer Medieninformation der Stadt vom 29. September 2021 hervor. Sie schildert eine „Verwaltungsrichtlinie zu den Vorgaben für den Gelegenheitsverkehr in der Stadt Leipzig“, in der es um den Übergang auf die Elektromobilität und die Festlegung von Mindestbeförderungsentgelten für die Beförderungen im Mietwagenverkehr mit Fahrern geht.

Die Verwaltungsrichtlinie formuliert hinsichtlich der Nachhaltigkeit und des Klimaschutzes eine gravierende Anforderung an Neufahrzeuge für den Gelegenheitsverkehr: „Mit sofortiger Wirkung bei Neuanschaffungen“ soll jedes zweite neu angeschaffte Fahrzeug im Gelegenheitsverkehr „den Maßgaben des § 2 Elektromobilitätsgesetz“ entsprechen. Das bedeutet, dass es ein Fahrzeug mit batterieelektrischem Antrieb, mit Brennstoffzellenantrieb oder ein Plug-in-Hybrid sein muss. In der Richtlinie heißt es ausdrücklich, dies gelte für alle Anbieter von Gelegenheitsverkehren. Ab 2030 muss sogar jedes neu angeschaffte Fahrzeug für den Gelegenheitsverkehr diesen Anforderungen entsprechen. Bei neuen Anbietern im Gelegenheitsverkehr müssen seit dem 1. August 2021 mindestens 50 Prozent der beantragten Fahrzeuge diese Anforderungen erfüllen.

Weiter heißt es in der Richtlinie, eine Nutzung öffentlicher Ladeinfrastruktur sei grundsätzlich nicht gestattet. Sie lediglich in Ausnahmefällen zulässig, in denen eine Rückkehr zum eigenen Ladepunkt nicht sichergestellt werden könne. Ladestationen im öffentlichen Verkehrsraum seien dem Individualverkehr vorbehalten. Es folgt ein Hinweis auf den Passus des PBefG, der die Barrierefreiheit für einen bestimmten Anteil der Fahrzeuge fordert.

Ein weiterer Bestandteil der Verwaltungsrichtlinie sind Mindestbeförderungsentgelte für den Mietwagenverkehr mit Fahrer. Sie sollen das höhere Serviceniveau berücksichtigen und daher über den Tarifen für den gebündelten Bedarfsverkehr liegen. Die Taxi-Tarife blieben davon unberührt, schreibt die Stadtverwaltung.

Interessierte Leserinnen und Leser können die Verwaltungsrichtlinie als pdf-Datei im Downloadbereich dieser Meldung herunterladen.

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