Eine Fahrerflucht, die keine ist

Wer im Straßenverkehr einen Unfall verursacht und verschwindet, bevor die Daten seiner Person und seines Fahrzeugs festgestellt werden konnten, begeht bekanntlich Fahrerflucht. Was aber, wenn sich der Geschädigte nach einem kurzen Streit plötzlich selbst davon macht - muss dann der Unfallverursacher trotzdem am Unfallort verbleiben, um sich nicht strafbar zu machen?
Redaktion (allg.)
Nein, sagt die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline und verweist auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Kerpen (Az. 22 C 369/04). Im verhandelten Fall behauptete der Fahrer eines Pkw, von einem vor ihm fahrenden Lkw sei ein Ziegel auf sein Fahrzeug gefallen und habe es beschädigt. Die Ladefläche des Lkw war aber nach Aussage des Brummi-Fahrers zum Zeitpunkt des vermeintlichen Unfalls völlig leer gewesen, so dass gar keine Steine heruntergefallen sein konnten. Nach einem heftigen Wortwechsel stieg der nach seiner Meinung zu Unrecht beschuldigte Trucker-Fahrer deshalb wieder in sein Fahrerhaus, stieß mit dem Fahrzeug ein paar Meter zurück an den Straßenrand und harrte stumm der weiteren Dinge, die da kommen sollten. Statt aber etwa die Polizei zu rufen, sprang auch der geschädigte Pkw-Fahrer in seinen Wagen und brauste davon. Unter den geschilderten Umständen hätte ein weiteres Warten am Unfallort keinen Sinn mehr gemacht, urteilte der Kerpener Amtsrichter. „Wenn sich die Person, die möglicherweise tatsächlich ein Interesse gehabt haben könnte, die Personen- und Fahrzeugdaten und den genauen Unfallhergang festzustellen, selbst vom Unfallort entfernt hat - wie lange und auf wen soll der angebliche Unfallverursacher dann noch warten?" schließt sich auch Rechtsanwalt Jörg-Matthias von der Deutschen Anwaltshotline der Argumentation des Gerichts an.
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