Keine 3-G-Kontrollpflicht in Taxis und Mietwagen

Die von Bundestag und Bundesrat beschlossenen Maßnahmen zur Corona-Bekämpfung sehen nicht vor, dass Fahrgäste von Taxis und Mietwagen einen 3-G-Nachweis vorlegen müssen.

Bundesrat und Bundestag haben weitere Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie beschlossen und dabei in puncto Taxi und Mietwagen Augenmaß gezeigt. (Foto: Dietmar Fund)
Bundesrat und Bundestag haben weitere Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie beschlossen und dabei in puncto Taxi und Mietwagen Augenmaß gezeigt. (Foto: Dietmar Fund)
Dietmar Fund

Der Bundesrat hat in seiner Sondersitzung am 19. November 2021 dem am Vortag vom Deutschen Bundestag verabschiedeten Änderungen des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze zur Bekämpfung der Corona-Pandemie zugestimmt. Der neue Maßnahmenkatalog des Infektionsschutzgesetzes soll nun voraussichtlich am 24. November 2021 in Kraft treten, einige weitere Regelungen zum 1. Januar 2022. Das teilte die Länderkammer mit.

Der Bundesverband Taxi und Mietwagen e.V. (BVTM) hat dazu umgehend ein Rundschreiben versandt, das die Neuerungen einzuordnen hilft. Der wichtigste Punkt dürfte sein, dass die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenen-Nachweises oder eines aktuellen Tests, die so genannte 3-G-Regelung, nur in Bussen und Bahnen im Nah- und Fernverkehr sowie bei Flügen gilt. In Taxis oder Mietwagen gelte sie nicht, schreibt der Verband. Obwohl sie auch dort „grundsätzlich sinnvoll“ sei, wäre eine Kontrollpflicht für die Fahrer aber nicht umsetzbar gewesen.

Als zweiten wichtigen Punkt nennt der BVTM die „tägliche Testangebotspflicht seitens des Arbeitgebers“. Die Arbeitgeber müssten hier bis zum 19. März 2022 gegenüber den Arbeitsschutzbehörden oder den Aufsichtspersonen der Unfallversicherungsträger nachweisen, dass sie die benötigten Mengen an Schnelltests bestellt haben oder Dienstleister mit den Tests beauftragt haben. Schon beschaffte Tests, deren Ablaufdatum noch nicht überschritten ist, könnten weiterhin benutzt werden. Die Tests müssen in der Form dokumentiert werden, dass das Datum, der Name und das Geburtsdatum der Testperson und die Art der Testung festgehalten werden.

Laut den Beschlüssen der Videoschaltkonferenz der Ministerpräsidenten und –präsidentinnen mit der noch amtierenden Bundeskanzlerin Angela Merkel vom 18. November 2021 sollen Arbeitgeber täglich den 3-G-Status ihrer Beschäftigten kontrollieren und ihnen weiterhin mindestens zweimal pro Woche eine kostenlose Testmöglichkeit anbieten. Wie sich auch aus einem der ins Gesetz eingeflossenen Änderungsanträge ergibt, müssen die Mitarbeitenden nun einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis mit sich führen, bevor sie die Arbeitsstätte betreten dürfen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn sie unmittelbar vor Arbeitsaufnahme ein Testangebot oder ein Impfangebot des Arbeitgebers annehmen.

Auch der mit dem BVTM konkurrierende Taxi- und Mietwagenverband Deutschland e.V. (TMV) freut sich darüber, dass Taxis und Mietwagen von dieser neuen Regel ausgenommen sind. „Einmal mehr hat es sich gezeigt, wie zielführend es ist, eben Kontakt zu allen Parteien zu pflegen, auch den Kontakt über die Länder aktiv miteinzubeziehen und hier sinnvoll für das Taxigewerbe über Bande zu spielen“, erklärte dazu Bundesgeschäftsführer Patrick Meinhardt. „Die 3G-Ausnahmen für Taxen sind ein Erfolg, an dem viele mitgeholfen haben und der allen Taxiunternehmen in Deutschland hilft.“

Die Beschlüsse, die Regierungschefs und –chefinnen mit der Bundeskanzlerin getroffen haben, sowie die noch kurzfristig in das Infektionsschutzgesetz aufgenommenen Änderungsanträge der drei mutmaßlichen Koalitionäre SPD, FDP und Bündnis 90/Die Grünen können im Downloadbereich dieser Meldung als pdf-Dateien heruntergeladen werden.

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