Taxi-Krankenfahrten fallen nicht unter einrichtungsbezogene Impfpflicht

Gegenüber dem Bundesverband Taxi und Mietwagen (BVTM) hat das Bundesministerium für Gesundheit eine wichtige Klarstellung getroffen.

Der BVTM rät dazu, trotz der Klarstellung des Ministeriums bei regelmäßigen Krankenfahrten Personal einzusetzen, das entweder vollständig geimpft oder genesen ist. (Symbolfoto: Dietmar Fund/Modelle: Busch, Rietze, Wiking)
Der BVTM rät dazu, trotz der Klarstellung des Ministeriums bei regelmäßigen Krankenfahrten Personal einzusetzen, das entweder vollständig geimpft oder genesen ist. (Symbolfoto: Dietmar Fund/Modelle: Busch, Rietze, Wiking)
Dietmar Fund

Taxi- und andere Transportunternehmen, die nur gelegentlich pflegebedürftige Personen beziehungsweise Menschen mit Behinderungen befördern, fallen nicht unter die einrichtungsbezogene Impfpflicht. Diese wichtige Klarstellung ergibt sich aus einer „Handreichung zur Impfprävention in Bezug auf einrichtungsbezogene Tätigkeiten“, die das Bundesministerium für Gesundheit am 16. Februar 2022 in Abstimmung mit den Ressorts der Bundesregierung sowie mit den Ländern auf Fachebene veröffentlicht hat. Sie ist eine Fortschreibung der „FAQ“, der Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen zur Corona-Impfung. Darauf hat der Bundesverband Taxi und Mietwagen e.V. (BVTM) am 17. Februar 2022 hingewiesen.

Der BVTM wertet das als Erfolg seiner monatelangen Bemühungen um eine Klarstellung des Ministeriums hinsichtlich des Verkehrs mit Taxen und Mietwagen im Bereich „Krankenfahrten und einrichtungsbezogene Impfpflicht“. Das Ministerium habe dem BVTM gegenüber bestätigt, dass das Taxi nicht unter die einrichtungsbezogene Impfpflicht falle.

Wörtlich steht im Punkt 10 Folgendes: „Beförderungsdienste, die für Einrichtungen nach § 20a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 IfSG dort behandelte, betreute, gepflegte oder untergebrachte Personen befördern oder die Leistungen nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbringen; Taxi- und andere Transportunternehmen, die hierbei nur gelegentlich pflegebedürftige Personen bzw. Menschen mit Behinderungen befördern, fallen nicht unter die einrichtungsbezogene Impfpflicht.“

Diese Einschätzung habe das Ministerium auch im persönlichen Austausch bestätigt. Der BVTM betont dennoch, dass dies nicht als Freifahrtschein gewertet werden sollte, weil von dem Virus nach wie vor eine große Gefahr ausgehe. Wenn irgend möglich, sollten Unternehmerinnen und Unternehmer bei regelmäßigen Fahrten zu Krankenhäusern, Heimen und vergleichbaren Einrichtungen stets Personal einsetzen, das die 2G-Regel erfülle.

Die Handreichung des Bundesministeriums für Gesundheit kann als pdf-Datei im Downloadbereich dieser Meldung heruntergeladen werden.

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