Auch Taxler sollen leichter Überbrückungshilfen bekommen

Laut dem Bundesverband Taxi und Mietwagen wurden die Regeln für die Beantragung vereinfacht. Die Überbrückungshilfe III kann ab sofort beantragt werden.

Für die Überbrückungshilfen II und vor allem III hat sich Einiges auch zugunsten von Taxiunternehmern geändert. (Foto: Dietmar Fund)
Für die Überbrückungshilfen II und vor allem III hat sich Einiges auch zugunsten von Taxiunternehmern geändert. (Foto: Dietmar Fund)
Dietmar Fund

Nach der Anpassung des Beihilferahmens seitens der Europäischen Union am 28. Januar 2021 kann die Bundesregierung nun im Rahmen der Überbrückungshilfen II und III statt 500.000 Euro bis zu 1,5 Millionen Euro Beihilfe pro Unternehmen ausbezahlen. Damit verbunden ist, dass nun alle Unternehmen mit mehr als 30 Prozent Umsatzeinbruch die gestaffelte Fixkostenerstattung erhalten können. Ob sie von Schließungen direkt oder nur indirekt betroffen sind, ist jetzt unerheblich. Für beide Gruppen Betroffener sind Abschlagszahlungen von bis zu 100.000 Euro pro Fördermonat möglich. Zuvor lag diese Grenze bei 50.000 Euro. Darauf weist der Bundesverband Taxi und Mietwagen (BVTM) in seinem Mitglieder-Rundschreiben vom 10. Februar 2021 hin.

Wie der BVTM weiter mitteilt, wurde der Musterkatalog fixer Kosten erweitert. Investitionen für die bauliche Modernisierung, Hygienekonzepte oder eine Digitalisierung gehören nun auch zu den förderfähigen Kosten. Aktuell liegt dem BVTM eine exakte Auflistung des Musterkatalogs noch nicht vor. Bei der Überbrückungshilfe III können nun Zuschüsse ohne den Nachweis von Verlusten geleistet werden, während bei der Überbrückungshilfe II stets ein Verlustnachweis vorgelegt werden musste.

Antragsberechtigt bleiben Unternehmen, die im entsprechenden Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat zu verkraften hatten. Umsatzeinbrüche außerhalb des Förderzeitraums interessieren jetzt nicht mehr.

Die Antragstellung ist aber weiterhin nur elektronisch über das Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de und nur durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Buchprüfer und Rechtsanwalt möglich, die das Ministerium als prüfende Dritte bezeichnet. Nur Soloselbständige, die jetzt eine Neustarthilfe von maximal 7.500 Euro beantragen können, dürfen ihren Antrag selbst über das von der Steuererklärung her bekannte Elster-Portal stellen.

Laut BVTM sind die Abschlagszahlungen noch für den Monat Februar 2021 angekündigt. Die regulären Auszahlungen über die Länder sollen im März starten.

Wie am Abend des 10. Februar in den TV-Nachrichten zu erfahren war und jetzt auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nachzulesen ist, können Anträge für die Überbrückungshilfe III ab sofort gestellt werden. Für die so genannten prüfenden Dritten, die zwingend eingeschaltet werden müssen, wurde eine neue Service-Hotline-Nummer (Tel. 030 / 530 199 322) eingerichtet. Häufig gestellte Fragen und die Antworten des Ministeriums darauf sind ebenfalls über die Startseite direkt abrufbar, und zwar unter dem Menüpunkt FAQ.

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