Selbstfahrende Taxiunternehmer können Neustarthilfe beantragen

Seit dem 16. Februar 2021 können auch selbstfahrende Taxiunternehmer, die keine Überbrückungshilfen bekommen, eine Neustarthilfe von bis zu 7.500 Euro beantragen.

Selbstfahrende Taxler mit weniger als einer Vollzeitkraft können jetzt die Neustarthilfe für Soloselbständige von bis zu 7.500 Euro beantragen. (Symbolfoto: Dietmar Fund)
Selbstfahrende Taxler mit weniger als einer Vollzeitkraft können jetzt die Neustarthilfe für Soloselbständige von bis zu 7.500 Euro beantragen. (Symbolfoto: Dietmar Fund)
Dietmar Fund

Soloselbständige aller Branchen, die im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten gelten machen können, aber dennoch stark von der Corona-Pandemie betroffen sind, können nun einen Antrag auf eine Neustarthilfe von bis zu 7.500 Euro stellen. Das hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie am 16. Februar 2021 mitgeteilt. Im Unterschied zu den Überbrückungshilfen kann ein solcher Antrag wie bereits gemeldet auf der Internet-Plattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de ohne Hilfe eines Steuerfachmanns gestellt werden.

Laut dem Ministerium beträgt die Neustarthilfe einmalig 50 Prozent eines sechsmonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 7.500 Euro. „Die volle Neustarthilfe wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des Soloselbständigen während des Förderzeitraums Januar 2021 bis Juni 2021 im Vergleich zum Referenzumsatz um mehr als 60 Prozent zurückgegangen ist. Der Referenzumsatz ist im Normalfall das Sechsfache des durchschnittlichen monatlichen Umsatzes des Jahres 2019“, heißt es in der Pressemitteilung des Ministeriums.

Bezahlt wird der Betrag als Vorschuss, der nicht auf die Grundsicherung angerechnet wird. Nach Ablauf des Förderzeitraums müssen die Antragsteller nachweisen, dass ihr Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit nicht mehr als 40 Prozent des sechsmonatigen Referenzumsatzes aus dem Vorjahr betragen hat, sonst muss der Vorschuss anteilig zurückgezahlt werden. Liegt der zwischen Januar und Juni 2021 erzielte Umsatz bei 90 Prozent und mehr des Umsatzes im Vorjahrszeitraum, ist das Geld zurückzubezahlen.

Laut dem Bundesverband Taxi und Mietwagen, der dazu am 17. Februar 2021 ein Mitglieder-Rundschreiben herausgegeben hat, sind antragsberechtigt Soloselbständige im Haupterwerb, die weniger als eine Vollzeitkraft beschäftigen und ihre Selbständigkeit vor dem 1. Mai 2020 aufgenommen haben. Sie dürfen keine Fixkosten für die Überbrückungshilfe III geltend gemacht haben oder geltend machen.

Dem Rundschreiben enthielt mit freundlicher Genehmigung der Münchner Taxizentrale IsarFunk und des Taxiverbandes München eine tabellarische Übersicht zu den derzeit bestehenden Fördermöglichkeiten für Taxi- und Mietwagenunternehmer samt der Neustarthilfe, über die taxi heute bereits berichtet hat. Der BVTM verschwieg geflissentlich, dass diese Übersicht auch mit Unterstützung des Landesverbandes der Bayerischen Taxi- und Mietwagenunternehmen erarbeitet worden ist. Er gehört seit Januar nicht mehr dem BVTM am, sondern dem konkurrierenden Taxi- und Mietwagenverband Deutschland (TMV).

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