BGH urteilt zur fiktiven Schadensberechnung

Geschädigte eines Verkehrsunfalls, die den Schaden fiktiv abrechnen, müssen sich nicht auf einen niedrigeren Stundensatz einer freien Fachwerkstatt verweisen lassen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun klargestellt.
Redaktion (allg.)

Zwar treffe den Geschädigten die Pflicht, den Schaden gering zu halten. Um ihn unter diesem Gesichtspunkt auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt verweisen zu können, müsse der Unfallverursacher darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspreche, so der BGH. Doch selbst dann bedeute das noch nicht unbedingt, dass der Geschädigte nur die niedrigeren Kosten geltend machen dürfe. Besonders bei Fahrzeugen bis zum Alter von drei Jahren müsse er sich im Rahmen der Schadensabrechnung grundsätzlich nicht auf andere Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen, die ihm bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie und/oder Kulanzleistungen Schwierigkeiten bereiten könnten. Auch bei älteren Kraftfahrzeugen könne es unzumutbar sein, sich im Rahmen der Schadensabrechnung auf eine alternative Reparaturmöglichkeit außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Dies ist laut BGH etwa dann der Fall, wenn der Geschädigte konkret darlegt, dass er sein Kraftfahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen oder sein besonderes Interesse an einer solchen Reparatur durch eine konkrete Reparaturrechnung belegt. Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.10.2009, VI ZR 53/09

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