Besäufnis nach dem Unfall

Wer nach einem Autounfall schnell zur Schnapsflasche greift, um neben seinem Kummer gleich auch alle möglichen anderen Alkoholspuren herunterzuspülen, der hat die Rechnung ohne die zuständigen Richter gemacht.
Redaktion (allg.)
Nach einem Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (Az. 12 U 72/06) verliert er alle Leistungsansprüche, wenn ein Versicherungsnehmer nach einem Unfall Alkohol zu sich nimmt, um die exakte Feststellung einer schon zum Unfallzeitpunkt vorhandenen Alkoholisierung zu erschweren. Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline betont, stellt der Nachtrunk an sich noch keine Verletzung der Aufklärungspflicht des Unfallbeteiligten dar. "Etwas anderes ist es jedoch, wenn man extra in Erwartung einer bevorstehenden polizeilichen Kontroll-Untersuchung zur Flasche greift", erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold. So war es im vorliegenden Fall. Obwohl er bei dem Unfall nicht unerheblich verletzt worden war, weigerte sich der betroffene Autofahrer gegenüber den ermittelnden Polizeibeamten, einen Arzt oder ein Krankenhaus aufzusuchen. Die Streife musste erst eine halbe Stunde lang an seiner Wohnungstür klingeln, bis er dann aufmachte - inzwischen stockbesoffen. Weil der Versicherer sich nicht mehr auf eine konkrete Alkoholisierung zum Unfallzeitpunkt berufen kann, hat der Versicherte damit aber seine gesetzlich vorgeschriebene Obliegenheitspflicht ernsthaft gefährdet und verliert jeden Leistungsanspruch.
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