Berufskraftfahrer: Drogen rechtfertigen Kündigung

Ein Arbeitgeber darf einem Berufskraftfahrer fristlos kündigen, auch wenn der harte Drogen nur im privaten Bereich konsumiert hat.
Auch wer harte Drogen nur in der Freizeit konsumiert, riskiert seinen Job als Berufskraftfahrer. (Foto: Bernd Kasper/pixelio.de)
Auch wer harte Drogen nur in der Freizeit konsumiert, riskiert seinen Job als Berufskraftfahrer. (Foto: Bernd Kasper/pixelio.de)
Dietmar Fund

Wenn ein Berufskraftfahrer seine Fahrtüchtigkeit durch die Einnahme von Amphetamin oder Metamphetamin alias Crystal Meth gefährdet, kann das die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Ob die Droge vor oder während der Arbeitszeit konsumiert wurde, ist unerheblich. So urteilte der Bundesgerichtshof am 20. Oktober 2016 in einem Fall, der das Aktenzeichen 6 AZR 471/15 trägt.

In dem verhandelten Fall hatte ein Lkw-Fahrer gegen die fristlose Kündigung mit der Begründung geklagt, es hätten bei ihm keine Anhaltspunkte für eine tatsächliche Fahruntüchtigkeit bestanden. Nachdem zuletzt das Landesarbeitsgericht Nürnberg dieser Argumentation gefolgt war, wies der Sechste Senat des Bundesgerichtshofes (BGH) in der durch den Arbeitgeber angestrengten Revision die Klage ab.

Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass das Landesarbeitsgericht die sich für die Tätigkeit eines Berufskraftfahrers typischerweise ergebenden Gefahren durch die Einnahme von Amphetamin oder Metamphetamin nicht hinreichend gewürdigt habe. Es sei unerheblich, ob die Fahrtüchtigkeit des Klägers konkret beeinträchtigt gewesen sei und deshalb eine erhöhte Gefahr im Straßenverkehr bestanden habe.
 

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