Berlin: Kostenübernahme für Behinderte nur bei Taxifahrten

Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass Behinderte, die im Land Berlin berechtigt sind, Telebusse oder Teletaxis in Anspruch zu nehmen, keine Kosten für einen stattdessen in Anspruch genommenen Privatfahrer erstattet bekommen.
Redaktion (allg.)
Nach der Verordnung über die Vorhaltung eines besonderen Fahrdienstes wird für Behinderte im Land Berlin ein Fahrdienst bereitgestellt, wenn ihnen durch das Versorgungsamt das dafür nötige so genannte Merkzeichen "T" zuerkannt wurde. Dabei können die Berechtigten für ihre Beförderung auf Telebusse, Teletaxis oder freie Taxis zurückgreifen. Die Klägerin im verhandelten Fall hatte im Rahmen dieser Regelung bisher, abzüglich einer Eigenbeteiligung Kosten in Höhe von bis zu 110 Euro im Monat, die Kosten für die Taxi-Benutzung erstattet bekommen. Eben diesen Betrag wollte sie auch ersetzt haben, nachdem sie einen Bekannten als Privatfahrer eingesetzt hatte. Ihre Begründung: Im Vergleich zu einem Taxi könne sie auf diese Art viermal so viele Fahrten unternehmen, da der Privatfahrer ihr gegenüber nur die tatsächlichen Benzinkosten abrechne. Die Behörde lehnte die Kostenübernahme ab, wogegen die Frau klagte. Das Verwaltungsgericht Berlin bestätigte nun die Entscheidung des Versorgungsamtes und urteilte zugunsten des Taxigewerbes. Die Beförderung in einem privaten Fahrzeug sei nicht mit einer Fahrt in einem Taxi gleichzusetzen. Letztere richte sich nach dem Personenbeförderungsgesetz und bedürfe einer behördlichen Genehmigung. Zudem werde „durch den erbrachten Nachweis der Sachkunde in Form der Personenbeförderungsgenehmigung die ordnungsgemäße und zweckgerichtete Verwendung öffentlicher Mitteln unbürokratisch sichergestellt“. Daher sei das Land Berlin auch nicht verpflichtet, weitergehende Regelungen zur Kostenerstattung zu schaffen. Urteil der 37. Kammer vom 3. November 2009 - VG 37 A 128.07 Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, eine mögliche Berufung vor dem OVG Berlin-Brandenburg wurde zugelassen.
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