Frisch gebackene Berufsanfänger sollte man nicht suchen

Das Bundesarbeitsgericht wertet es als Altersdiskriminierung, wenn in einer Stellenausschreibung gezielt Berufsanfänger gesucht werden.

Schon bei Stellenanzeigen sollte man genau auf Formulierungen achten, um eine Altersdiskriminierung zu vermeiden. (lukidum/pixelio.de)
Schon bei Stellenanzeigen sollte man genau auf Formulierungen achten, um eine Altersdiskriminierung zu vermeiden. (lukidum/pixelio.de)
Dietmar Fund

Taxi- und Mietwagenunternehmer zahlen eher keine Spitzenlöhne und könnten daher versucht sein, auf der Suche nach kaufmännischen Mitarbeitern in der Stellenanzeige Bewerber zu suchen, die „gerade frisch gebacken aus einer kaufmännischen Ausbildung“ kommen. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einem Fall mit dem Aktenzeichen 8 AZR 454/15 aber als Altersdiskriminierung eingestuft. Darauf weist die Deutsche Anwaltshotline AG hin.

In dem verhandelten Fall hatte ein 36 Jahre alter Bewerber mit zehn Jahren Berufserfahrung nach einer Absage eine Entschädigungsforderung von 2.750 Euro erhoben. Während er das mit einer Benachteiligung gegenüber jüngeren Bewerbern begründete, machte die Arbeitgeberin geltend, der Bewerber sei als „Junior-Sachbearbeiter“ überqualifiziert gewesen und habe ein überzogenes Gehalt verlangt.

Das Bundesarbeitsgericht hingegen sah eine unmittelbare Benachteiligung einer älteren Person und erklärte die Entschädigungsforderung daher für begründet. Wer gezielt nach jüngeren Personen suche, müsse dies sachlich rechtfertigen. Wie die für die Hotline arbeitende Rechtsanwältin Andrea Brümmer erläutert, stellt zu viel Berufserfahrung keinen triftigen Grund für den Ausschluss von Bewerbern dar, zu wenig Berufserfahrung hingegen schon.
 

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