Abstand halten auch bei auffahrendem Auto
Wer auf der Autobahn fährt, darf den Mindestabstand zum Vordermann nur kurzzeitig unterschreiten, wenn der plötzlich bremst oder ein anderer einschert. Wer dagegen über längere Zeit mit zu kurzem Abstand fährt, kann sich nicht mit damit herausreden, dass ein auffahrender Hintermann einen längeren Abstand verhindert habe. So urteilte das Oberlandesgericht Bamberg in einem Fall mit dem Aktenzeichen 3 Ss OWi 160/15, auf den die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins hinweist.
In dem verhandelten Fall hatte ein Autofahrer bei einer Abstandsmessung bei einem Tempo von 116 km/h kaum mehr als 16 Meter Abstand zu seinem Vordermann gehalten. Das Gericht informierte ihn darüber, dass man selbst bei einem von hinten auffahrenden Autofahrer die eigene Geschwindigkeit verringern müsse, um den nötigen Sicherheitsabstand herzustellen. Alternativ dazu könne man dem Hintermann Gelegenheit zum Überholen geben. Das Gericht bestätigte das einmonatige Fahrverbot und das Bußgeld von 320 Euro aus der ersten Instanz.
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