Taxifahrer dürfen nicht mehr freiwillig mit Maske fahren

Laut der Hamburger Behörde für Inneres und Sport ist mit der Maskentragepflicht auch die Aussetzung des Vermummungsverbots am Lenkrad ausgelaufen.

Am Lenkrad soll das Tragen einer FFP-2-Maske oder einer medizinischen Maske nun wieder passé sein. (Foto: Fund)
Am Lenkrad soll das Tragen einer FFP-2-Maske oder einer medizinischen Maske nun wieder passé sein. (Foto: Fund)
Dietmar Fund

Einen Tag vor dem Ende der Maskentragepflicht im öffentlichen Nahverkehr am 1. Februar 2023 hat die Hamburger Behörde für Verkehr und Verkehrswende der Taxi-Branche der Hansestadt eine entsprechende Information der Sozialbehörde weitergeleitet. Sie schrieb, dass mit dem Auslaufen der Corona-Eindämmungsverordnung die Maskenpflicht auch für Fahrgäste sowie Fahrerinnen und Fahrer wegfalle.

In der Folge bedeutet das dann auch, dass die Beförderungspflicht im Taxenverkehr wieder vollumfänglich besteht. Aus unserer Sicht spricht nichts dagegen, dass installierte Trennvorrichtungen weiterhin benutzt werden (solange diese nicht von anderen Behörden wie der Polizei beanstandet wurden) und Fahrgäste erst einmal auf die hinteren Plätze gebeten werden. Aber: Es dürfen keine Fahrten mehr abgelehnt werden mit dem Hinweis, dass der Beifahrersitz nicht besetzt wird und die Personengruppe zu groß sei“, heißt es wörtlich in der Information der Genehmigungsbehörde.

Daraufhin hat die Behörde für Verkehr und Verkehrswende zahlreiche Nachfragen bekommen. Sie drehten sich um die Frage, ob das Fahrpersonal freiwillig oder als Angebot an die Kunden weiterhin eine Maske tragen dürfe. Dirk Ritter, der die Verkehrsgewerbeaufsicht leitet und sich stets um eine rasche Information der Taxi-Branche kümmert, hat daraufhin eine Auskunft seiner Behörde für Inneres eingeholt. Sie kam am 31. Januar und lautet wie folgt: „Die Aussetzung des Verhüllungsverbotes (geregelt in § 23 Abs. 4 Straßenverkehrsordnung) ist mit dem heutigen Tage ausgelaufen. Somit ist das Tragen von Masken für Fahrzeugführende nicht mehr möglich, Verstöße können mit Bußgeld von 60 € geahndet werden. Fahrgästen ist es unbenommen, auch weiterhin eine Maske im Fahrzeug zu tragen. Fahrgäste können auch darum gebeten werden, eine Maske zu tragen, die Beförderung darf aber bei Weigerung nicht abgelehnt werden.

Laut Dirk Ritter hatte die zuständige Innenbehörde für die Geltungsdauer der Corona-Regelungen für den öffentlichen Verkehr einen Erlass dahingehend gefertigt, dass nach dem Opportunitätsprinzip auf die Verfolgung dieser Ordnungswidrigkeiten aus übergeordneten Infektionsschutzgründen verzichtet wird. Nach der Definition in der Hamburger Verordnung erfasste der Erlass sämtliche gewerbliche Personenbeförderung und damit auch Taxis und Mietwagen. Wie das andere Bundesländer geregelt hätten, entziehe sich seiner Kenntnis.

Da der Umgang mit dem Infektionsschutz Ländersache ist, sollten Taxi- und Mietwagenunternehmer und –unternehmerinnen aus anderen Bundesländern in ihrer Region klären, wie das freiwillige Tragen einer Maske am Lenkrad zum Eigenschutz oder zum Schutz der Fahrgäste dort gesehen wird. Das Vermummungsverbot entstammt indessen der Straßenverkehrsordnung, die bundesweit gültig ist. Daher ist es fraglich, ob die Empfehlung des Landesverbandes Bayerischer Taxi- und Mietwagenunternehmen noch gelten kann. Er hatte empfohlen, das Tragen einer Maske bei Fahrgastfahrten freiwillig beizubehalten.

Laut dem Vorsitzenden Thomas Kroker verlangen noch immer viele Fahrgäste speziell bei Krankenfahrten nach einem Safe Taxi, dessen Fahrer eine Maske trägt. Kroker will sich bei seinem Ministerium erkundigen, ob es nun zum Fahren mit einer freiwillig getragenen Maske bei Fahrgastfahrten eine andere Meinung als bisher hat.

Bei Leerfahrten kommt das Fahren mit einer Maske ohnehin nicht in Betracht - sie würde ja niemanden schützen.

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