Taxi-Fachvereinigung gibt weitere Hinweise zu 3-G-Regelungen

Die Fachvereinigung Personenverkehr Nordrhein hat für ihre Mitgliedsbetriebe konkrete Hinweise zur betrieblichen Umsetzung der neuen Corona-Schutz-Regeln zusammengestellt.

Taxi- und Mietwagenbetriebe müssen weiterhin Hygienekonzepte haben, die beim Zutritt zur Betriebsstätte auf ausreichenden Abstand der Beschäftigten zueinander achten. Anita Panzer-Tomaschko in Cham hält seit Beginn der Pandemie die Kontakte über einen von außen und von innen zugänglichen Schlüsseltresor klein. (Foto: Dietmar Fund)
Taxi- und Mietwagenbetriebe müssen weiterhin Hygienekonzepte haben, die beim Zutritt zur Betriebsstätte auf ausreichenden Abstand der Beschäftigten zueinander achten. Anita Panzer-Tomaschko in Cham hält seit Beginn der Pandemie die Kontakte über einen von außen und von innen zugänglichen Schlüsseltresor klein. (Foto: Dietmar Fund)
Dietmar Fund

Nachdem das aktualisierte Bundesinfektionsschutzgesetz am 24. November 2021 in Kraft getreten ist, war im Büro der Fachvereinigung Personenverkehr Nordrhein Taxi - Mietwagen e.V. „der Teufel los“. Das schreibt deren Geschäftsführer Dr. Michael Stehr. Er ist Rechtsanwalt und hat für die Mitgliedsbetriebe mit Unterstützung des in Gewerbe-Fragen ebenfalls versierten Juristen Thomas Grätz wichtige Hinweise zur Umsetzung der neuen Regelungen zusammengestellt und an taxi heute weitergeleitet.

Stehr hat den Mitgliedern zwei Musterbriefe von „Unternehmer NRW“ mitgeschickt. Mit dem einen können sie ihre Belegschaft über die 3-G-Regelungen informieren, mit dem anderen ihren Führungskräften vertiefte Informationen geben. Sie müssen aber noch an die besonderen Verhältnisse des Betriebs angepasst werden.

Zum Kernbereich „3-G-Nachweis beim Betreten der Betriebsstätte“ schrieb der Geschäftsführer Folgendes:

Wenn Sie in Ihrer Zentrale oder Betriebsgelände `physische Kontakte` der Mitarbeiter untereinander ausschließen können (Einzelbüros, Verkehrsregelung im Treppenhaus und Flur), brauchen Sie die 3-G-Regel nicht anwenden; soweit betrieblich möglich und zum Infektionsschutz notwendig, müssen Arbeitgeber Home-Office anbieten.

Die Autos eines Betriebes sind nicht Betriebsgelände im Sinne des Gesetzes – soweit Fahrer in `ihr` Auto ohne Betreten des Betriebsgeländes einsteigen können, gilt die 3-G-Regel ebenfalls nicht.

Soweit 3 G im Betrieb anzuwenden ist, müssen die Mitarbeiter einen Nachweis über Impfung, Genesenenstatus oder einen Test mitbringen, alternativ kann ein Test auch im Betrieb durchgeführt werden, dafür hat der Mitarbeiter 45 Minuten von Schichtbeginn im Betrieb zu erscheinen. Das alles sind gesetzliche Pflichten, die sind nicht verhandelbar.

Inhaber oder Geschäftsführer können ihre Mitarbeiter selbst mit Schnelltests testen, oder dafür einen Mitarbeiter beauftragen. Eine Schulung braucht man nicht, es genügt, wenn man weiß, wie ein Test der Anleitung gemäß durchgeführt wird. Das Testergebnis ist wie folgt zu dokumentieren: Name der testenden Person, Name der getesteten Person, Datum und Uhrzeit, Testergebnis, Unterschrift der testenden Person. Mitarbeiter, die keinen Nachweis bringen, dürfen die Arbeitsstätte nicht betreten (gesetzliches Verbot) und erhalten für die entsprechende Fehlzeit keinen Lohn.

Aufgrund von Nachfragen weist die Fachvereinigung ferner darauf hin, dass Fahrer und Fahrerinnen von Taxis und Mietwagen und Fahrzeugen des freigestellten Verkehrs „keine Pflicht und noch nicht einmal eine Befugnis haben, 3-G-Nachweise ihrer Fahrgäste zu kontrollieren“. Freigestellte Verkehre seien im Übrigen sogar vertraglich zur Beförderung verpflichtet.

Wichtig für Krankenfahrten: Die Empfehlung der Kassenärztlichen Vereinigung, von allen, die Zutritt zu Arztpraxen oder Krankenhäusern verlangen, unabhängig von ihrem Status als geimpft oder genesen einen Schnelltest zu verlangen, ist laut der Fachvereinigung rechtens. Fahrer würden hier wie Besucher eingestuft. Zwar müssten solche Einrichtungen selbst Tests für alle Beschäftigten und Besucher anbieten, aber das sei zeitaufwändig und außerdem verlangten Verbände eine Aufhebung dieser Regelung. Wenn Fahrerinnen und Fahrer ohne Testnachweis zurückgewiesen würden, geschehe dies also zunächst zurecht.

Die Neufassung des Bundesinfektionsschutzgesetzes ist am 23. November 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und damit am 24. November 2021 in Kraft getreten. Die Änderungen des Dritten, Vierten und Elften Buchs Sozialgesetzbuch in den Artikeln 4, 5 und 8 treten erst 1. Januar 2022 in Kraft. Der Artikel 6 mit weiteren Änderung am Fünften und Sechsten Buch Sozialgesetzbuch tritt am 6. Januar 2023 in Kraft. Interessierte Unternehmerinnen und Unternehmer können sich die Neufassung als pdf-Datei im Download-Bereich dieser Meldung herunterladen.

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