Südostbayern: 3-G-Regel gilt auch für kleine Taxibetriebe

Fünf Landkreise und die Stadt Rosenheim haben mit einer Allgemeinverfügung geregelt, dass sich nun auch nicht geimpfte oder genesene Mitarbeitende aller Betriebe unter zehn Mitarbeitern regelmäßig auf Covid-19 testen lassen müssen.

Auch die relativ kleinen Mühldorfer Taxibetriebe müssen ihre Mitarbeitenden, die nicht geimpft oder genesen sind, zweimal die Woche zum Corona-Test schicken. (Foto: Dietmar Fund)
Auch die relativ kleinen Mühldorfer Taxibetriebe müssen ihre Mitarbeitenden, die nicht geimpft oder genesen sind, zweimal die Woche zum Corona-Test schicken. (Foto: Dietmar Fund)
Dietmar Fund

Taxi- und Mietwagenunternehmer und –unternehmerinnen, die wissen möchten, welche Covid-19-Testpflicht für nicht geimpfte oder genesene Mitarbeitende in ihren Betrieben gelten, müssen sich neuerdings nicht nur in ihrem Bundesland umschauen, sondern auch in ihrer Region. Diesen Ratschlag kann man nach der Veröffentlichung einer Allgemeinverfügung von fünf Landkreisen und der Stadt Rosenheim geben, die am 15. November 2021 in Kraft tritt.

Wie die Landkreise Altötting, Mühldorf, Traunstein, Berchtesgadener Land und Miesbach sowie die Stadt Rosenheim erklären, gilt ab diesem Datum unter anderem die 3-G-Regel für alle Betriebe. Bisher war sie auf Betriebe mit mindestens zehn Mitarbeitenden einschließlich des Inhabers beschränkt und schloss den Öffentlichen Personen-Nahverkehr (ÖPNV) aus, zu dem auch Taxibetriebe zählen. Diese Ausschlüsse fallen nun weg.

„Damit wird die 3-G-Regel am Arbeitsplatz auf den ÖPNV, Handel sowie auf Betriebe mit weniger als 10 Beschäftigten ausgeweitet“, heißt es in der Pressemitteilung wörtlich, die die Landräte der Landkreise Altötting und Mühldorf am Inn dazu gemeinsam herausgegeben haben. Sie schreiben, dass nun Beschäftigte, die weder geimpft noch genesen sind, zwei Schnelltests pro Woche vorlegen müssen. Die beiden Landräte haben ihre Krankenhäuser zum Inn-Klinikum zusammengeschlossen, dem wegen der steigenden Corona-Infektionen erneut die Überlastung der Intensivbetten droht.

In der genannten „Region 18“ ist es also unerheblich, ob es sich um einen Taxi- oder Mietwagenbetrieb handelt. Die Bayerische Staatsregierung hatte vor wenigen Tagen verkündet, dass die 3-G-Regel auch in Mietwagenbetrieben gelte, während die Taxibetriebe als Bestandteil des ÖPNV davon nicht betroffen seien. Die versprochene kurzfristige Regelung für Mischbetriebe, die sowohl Taxis als auch Mietwagen betreiben und in ländlichen Regionen die Regel sind, hat das Verkehrsministerium bislang noch nicht bekanntgegeben.

Thomas Kroker, Vorsitzender des Landesverbandes Bayerischer Taxi- und Mietwagenunternehmen, wurde bislang nur aus Traunstein auf die neue Rechtslage hingewiesen, über die die Bayernwelle berichtet hat. Der Landkreis Traunstein gehört zu den Landkreisen, die die Allgemeinverfügung gemeinsam getroffen haben.

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