Schnelltest-Ausgabepflicht bleibt bestehen

Auch Taxi- und Mietwagenbetriebe müssen Mitarbeitenden, die nicht im Home Office arbeiten, weiterhin wöchentlich zwei Schnelltests zur Verfügung stellen und dafür Nachweise aufbewahren. Das sieht die am 1. Juli in Kraft tretende aktualisierte SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vor.

Auch Taxi- und Mietwagenbetriebe müssen ihren Mitarbeitenden, die nicht im Home Office arbeiten können, weiterhin zwei Schnelltests pro Woche zur Verfügung stellen. (Foto: Dietmar Fund)
Auch Taxi- und Mietwagenbetriebe müssen ihren Mitarbeitenden, die nicht im Home Office arbeiten können, weiterhin zwei Schnelltests pro Woche zur Verfügung stellen. (Foto: Dietmar Fund)
Dietmar Fund

Seit dem 1. Juli 2021 gilt eine neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Sie sieht unter anderem die Überprüfung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich des betrieblichen Infektionsschutzes und das Ende der Home Office-Pflicht vor. Darauf weisen die Gesamtverbände VDV Rheinland e.V. und Verband des Verkehrsgewerbes Rheinhessen-Pfalz e.V. hin.

Außerdem müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber weiterhin jedem noch nicht vollständig geimpften oder genesenen Mitarbeitenden wöchentlich zwei Schnelltests zur Verfügung stehen, die diese aber nicht anwenden müssen. Wichtig ist auch folgender Hinweis der beiden Verbände: „Der Arbeitgeber muss bis am 10. September 2021 alle Nachweise aufbewahren, um zu belegen, dass Coronatests beschafft oder die Beschäftigten durch Dritte getestet wurden.“

Wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in einer Pressemitteilung schreibt, sind die Beschäftigten nicht dazu verpflichtet, dem Arbeitgeber Auskunft über ihren Impf- beziehungsweise Genesenen-Status zu geben. Arbeitgeber müssten mindestens „medizinische Gesichtsmasken“ zur Verfügung stellen, wo andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz gewährten. Laut dem Ministerium entfällt jetzt auch die verbindliche Vorgabe einer Mindestfläche von zehn Quadratmetern pro Person in mehrfach belegten Räumen, was für die Arbeit in der Disposition oder der Buchhaltung von Taxi- und Mietwagenbetrieben interessant sein könnte. Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen müsse aber auf das notwendige Minimum reduziert werden.

Dieser Termin ergibt sich aus der Gültigkeit der momentanen Corona-Arbeitsschutzverordnung, die bis zum 10. September 2021 befristet ist. Sie könnte nur vorher außer Kraft treten, wenn die epidemische Lage nationaler Tragweite nicht mehr besteht. Das erscheint im Augenblick eher unwahrscheinlich.

Die am 28. Juni im Bundesanzeiger veröffentlichte aktualisierte Corona-Arbeitsschutzverordnung kann man als pdf-Datei im Downloadbereich dieser Meldung herunterladen.

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