Hamburg: Taxigewerbe muss 3-G-Regel sicherstellen

Die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende hat die Taxibranche darauf hingewiesen, dass auch ihr Fahrpersonal entweder geimpft, genesen oder getestet sein muss. Die Beförderung von Fahrgästen ohne medizinische Maske müsse abgelehnt werden.

Die Hamburger Aufsichtsbehörde weist ihre Taxi- und Mietwagen-Branche darauf hin, dass auch ihr Fahrpersonal die 3-G-Regel einhalten muss. (Foto: Dietmar Fund)
Die Hamburger Aufsichtsbehörde weist ihre Taxi- und Mietwagen-Branche darauf hin, dass auch ihr Fahrpersonal die 3-G-Regel einhalten muss. (Foto: Dietmar Fund)
Dietmar Fund

Das Fahrpersonal in Taxen und Mietwagen muss im Fahrbetrieb die Einhaltung der 3-G-Regel sicherstellen. Mit diesem etwas missverständlichen Satz beginnt eine Mitteilung von Dirk Ritter, der in der Hamburger Behörde für Verkehr und Mobilitätswende für die Gewerbeaufsicht verantwortlich ist. Er meint mit dieser mit der Hamburger Sozialbehörde abgestimmten Äußerung offenbar nicht, dass die Fahrerinnen und Fahrer ihre Fahrgäste entsprechend kontrollieren sollen. Das würde auch allen bisher von Verbänden gekommenen Interpretationen des Infektionsschutzgesetzes widersprechen. Vielmehr zielt Ritter darauf ab, dass das Fahrpersonal selbst diese Regel erfüllen muss.

Ritter schreibt, bei der Auslegung des Immissionsschutzgesetzes gehe es darum, „die Infektionsgefahr in Fahrzeugen mit häufigen Fahrgastkontakten zu reduzieren“. Grundsätzlich bestünden keine Zweifel daran, dass ein Taxi oder Mietwagen der tägliche Arbeitsplatz oder die Betriebsstätte der Fahrer und Fahrerinnen sei. Wörtlich heißt es in dem Schreiben: „ Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung soll die Infektionsgefahr dort eingedämmt werden, wo physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten (hier: den Fahrgästen) nicht ausgeschlossen werden können. Ausgehend vom Sinn und Zweck der 3G-Regel, nämlich den besonderen Infektionsschutz auch im beruflichen Kontext abzusichern, ist von einer weiten Auslegung des Begriffes der `Arbeitsstätte` auszugehen.

Weiter schreibt der Branchenkenner, es wäre nicht sachgerecht, die Fahrgäste, die wie bei Patientenfahrten besonders gefährdet sein könnten und die sich im Taxi sicher fühlten, ausgerechnet bei einer Taxifahrt einem höheren Infektionsrisiko auszusetzen als in vielen anderen Lebensbereichen, in denen mindestens die 3-G-Regel gelte. Zahlreiche Rückmeldungen aus der Branche hätten gezeigt, dass sich Unternehmer und Unternehmerinnen dieser Verantwortung bewusst seien und das Taxi als möglichst sicheres Beförderungsmittel erhalten wollten.

Zu guter Letzt weist die Behörde darauf hin, dass nach dem aktuellen Stand der Hamburger Eindämmungsverordnung beim „öffentlichen Personenverkehr mit Personenkraftwagen“ sowohl als auch die Fahrgäste eine medizinische Maske tragen müssen. In deren Paragraf 12 ist auch geregelt, dass das Fahrpersonal die Beförderung ablehnen darf, wenn sich ein Fahrgast weigert, eine solche Maske zu tragen. Das Fahrpersonal im Gelegenheitsverkehr sei dazu verpflichtet, heißt es weiter.

Den genauen Wortlaut dieser Regelungen kann man in dem Dokument nachlesen, das als pdf-Datei im Downloadbereich dieser Meldung hinterlegt ist.

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